Versicherungsschutz bei Unfall eines Automatik-Fahrzeugs mit unklarem Unfallhergang
Ein allein losfahrendes Automatik-Fahrzeug, ein Fahrer, der falsch reagiert und es dadurch nicht schafft, einen Unfall zu verhindern. Muss die Vollkaskoversicherung auch bei einer so ungewöhnlichen und unklaren Unfallsituation zahlen?
Automatikauto fährt von allein los – muss die Versicherung zahlen?
Es war vermutlich eine Verkettung ungewöhnlicher und unerwarteter Umstände, die zum Unfall geführt hatte. Ein Mann hatte sein Automatikfahrzeug bei laufendem Motor vor einer Toreinfahrt abgestellt – der Schaltknüppel stand auf „N“ – und war ausgestiegen, als sich das Fahrzeug plötzlich in Bewegung setzte, ohne dass sich eine Person im Auto befunden hätte.
Bremse mit Gaspedal verwechselt
Als der Fahrer dies bemerkte, sprang er nach eigenen Angaben in das Fahrzeug, um es zum Stehen zu bringen. Allerdings führte die Hektik des Augenblicks dazu, dass der Mann auf das Gaspedal anstatt auf die Bremse trat.
Die Folge dieses Missgeschicks: Das Auto schoss nach vorne. Dabei durchbrach es zwei Torflügel und nahm zwei Stützpfeiler mit. Von seiner Vollkaskoversicherung wollte der Kläger die entstandenen Reparaturkosten ersetzt bekommen. Doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Sie glaubte dem Versicherten diesen zugegebenermaßen recht kuriosen Unfallhergang nicht. So landete der Sachverhalt vor dem Oberlandesgericht Braunschweig.
Reicht, dass ein Unfall vorlag, damit die Vollkasko-Versicherung regulieren muss
Das OLG sah die Versicherung in der Leistungspflicht. Zwar sah es auch, dass der Unfallhergang im Einzelnen nicht aufklärbar war.
- Stehe aber fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall beruhen könnten,
- reiche dies für die Einstandspflicht der Versicherung aus.
Im vorliegenden Fall genügten dem Gericht die Angaben des Autofahrers zum Unfallhergang, zumal er schon direkt nach dem Unfall den Hergang gegenüber Zeugen ebenso beschrieben hatte.
Sachverständiger hält Unfallhergang für plausibel
Zudem habe der hinzugezogene Sachverständige bestätigt, dass die Spuren am Fahrzeug und an der lädierten Toreinfahrt zueinander passten und der vom Kläger geschilderte Unfallhergang plausibel sei.
Der Sachverständige hatte den Unfallhergang mit dem Fahrzeug des Klägers nachgestellt. Auch in dieser Testsituation hatte sich das Fahrzeug mit einer auf „N“ gestellten Schaltung selbstständig in Bewegung gesetzt.
Versehen des Autofahrers gefährdet Versicherungsschutz nicht
Der Versicherungsschutz scheidet nach Ausführungen des Gerichts auch nicht deshalb aus, weil der Fahrer selbst auf das Gaspedal gedrückt hatte, was dazu geführt hatte, dass das Auto mit dem Tor kollidierte. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Autofahrer bei dem Versuch das Fahrzeug zu stoppen versehentlich auf das Gaspedal gekommen sei.
(OLG Braunschweig, Urteil v. 11.02.2019, 11 U 74/17).
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