Verstopfte Kreuzung – Rote Karte für Rechthaber
Der Entscheidung lag die Klage eines Pkw-Fahrers zugrunde, der bei starkem Verkehrsaufkommen zunächst bei rotem Ampellicht vor einer Kreuzung gehalten hatte.
Unfall auf verstopfter Kreuzung
Als die Ampel auf Grün umschaltete, fuhr er in die Kreuzung ein. Er tat dies, obwohl quer in der Kreuzung ein großer Lastkraftwagen stand, der sie wegen eines Staus nicht mehr rechtzeitig hatte räumen können. Der Kläger fuhr danach in eine vor dem Lkw befindliche Lücke. Er musste jedoch verkehrsbedingt unmittelbar vor dem Lastkraftwagen halten. Das bekam dessen Fahrer zu spät mit. Als er weiterfahren wollte, rammte er den Pkw des Klägers. In dem sich anschließenden Rechtsstreit beschuldigten sich die Fahrer gegenseitig, allein für den Unfall verantwortlich zu sein.
Doch dem wollten sich die Richter des Karlsruher Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie gingen davon aus, dass der Kläger den Unfall ganz überwiegend verschuldet hat. Der Halter des Lastkraftwagens haftet hingegen insbesondere aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.
Egoistische Gründe
Nach Ansicht des Gerichts muss ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme zunächst dem in der Kreuzung „hängegengebliebenen“ Querverkehr die Möglichkeit geben, die Kreuzung zu verlassen.
Das hat der Kläger jedoch nicht getan. Er ist vielmehr aus „egoistischen Gründen“ in die Kreuzung eingefahren und hat sich dabei quer vor den Lastkraftwagen des Beklagten gestellt. Der Kläger konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dessen Fahrer verbotswidrig die Kreuzung blockiert hat. Dazu hätte er nämlich nachweisen müssen, dass der Lkw-Fahrer in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl er absehen konnte, dass er sie nicht rechtzeitig werde verlassen können. Ein solcher Nachweis ist ihm jedoch nicht gelungen.
Keine Revision zugelassen
Das Gericht wollte gleichwohl nicht ausschließen, dass auch den Fahrer des Lastkraftwagens ein Mitverschulden an dem Unfall trifft. Denn er hätte vor seiner Weiterfahrt das Fahrzeug des Klägers möglicherweise mithilfe des sogenannten „Rampenspiegels“ erkennen können. Angesichts der Gesamtumstände hielten die Richter eine Haftungsverteilung von zwei Drittel zu einem Drittel zu Lasten des Klägers für gerechtfertigt. Denn nach ihrer Überzeugung hat dieser den Unfall durch sein rücksichtsloses Verhalten ganz überwiegend verschuldet. Gründe für die Zulassung einer Revision zum Bundesgerichtshof sah das Gericht nicht.
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