ASICS darf Händlern die Einbindung in Preisvergleichsmaschinen nicht verbieten
Eine Vertriebsgesellschaft der ASICS-Gruppe praktizierte gegenüber 2.000 Händlern in Deutschland das sog. „Vertriebssystem 1.0“. Es galt sowohl für konventionelle als auch für Internet-Händler und sah verschiedene Beschränkungen beim Vertrieb über das Internet vor.
Bundeskartellamt deckt Wettbewerbsverstoß auf
Die Händler durften nicht:
- einem Dritten erlauben, das Markenzeichen von ASICS auf ihrer Internetseite zu verwenden,
- die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen unterstützen,
- ASICS Laufschuhe über die Webseite eines Dritten bewerben oder verkaufen, es sei denn der Name oder das Logo der Plattform des Dritten würden nicht abgebildet.
Im September 2011 leitete das Bundeskartellamt deswegen ein Verfahren gegen die Firma ein.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verletzt
Das Verfahren nach § 32 GWB wurde gegen die Vertriebsgesellschaft eingeleitet
wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 101 Abs.1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
und § 20 Abs.1, 2 GWB a.F.
Im Ergebnis seiner Prüfung hielt das Bundeskartellamt das „Vertriebssystem 1.0“ für rechtswidrig. Gezwungenermaßen verwendet die ASICS-Vertriebsgesellschaft seit spätestens Ende Februar 2015 ein neues, an die Vorgaben des Bundeskartellamtes angepasstes selektives Vertriebssystem. Ein Zeichen der Einsicht war dies jedoch nicht; ASICS zog vor die Gerichte, zuletzt mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor den BGH.
BGH bestätigt auf Klage unzweifelhaften Wettbewerbsverstoß
Das kommt selten vor: Eine Frage ist höchstrichterlich eindeutig noch nicht entschieden, der BGH lässt dennoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu. Warum? Weil die Antwort auf die Frage des Beschwerdeführers so eindeutig ist, dass sie nicht höchstrichterlich geklärt werden muss. Mit anderen Worten: ASICS hat sich einen so offensichtlichen Wettbewerbsverstoß geleistet, dass es keine zwei Meinungen und damit keine Entscheidung vom BGH gibt. Dementsprechend liest sich der Beschluss wie eine Abfolge von Ohrfeigen für ASICS und nicht zuletzt für deren anwaltliche Vertreter. Für die betroffenen Händler hingegen kam die für sie siegreiche Entscheidung genau rechtzeitig zum Weihnachts- und zum „gute-Vorsätze“-Geschäft.
Strenge Anforderungen an selektive Vertriebssysteme
Selektive Vertriebssysteme sind nicht per se zu verdammen. Sie können in Ausnahmefällen zulässig sein. Die Krux an solchen Systemen ist, dass sie unweigerlich immer den Wettbewerb einschränken und dies auch so beabsichtigen. Deshalb wird streng darauf geachtet, in welchen Einzelfällen sie erlaubt werden.
- Das kann der Fall sein, wenn das Vertriebssystem zur Stärkung des Qualitätswettbewerbs beiträgt,
- und zwar so sehr, dass es die Beschränkung des Preiswettbewerbs aufwiegt.
- Hier hat man v.a. den Fachhandel im Auge, der Dienstleistungen für hochwertige und technisch hoch entwickelte Erzeugnisse erbringt.
Das Komplettverbot von ASICS versperrte Amt und Gerichten den Weg in eine solche Abwägung. Die Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen wurde generell untersagt.
- Damit war der Vertrieb nicht qualitativ beschränkt.
- Darüber hinaus ist ein solches Verbot nicht notwendig zur Wahrung der Produktqualität oder des Produktimages der Markenschuhe.
Online-Händler wesentlich eingeschränkt
Das rigorose Verbot in Bezug auf die Preisvergleichsmaschinen beschränkt die Einzelhändler im Online-Handel wesentlich. |
Wegen des riesigen Produktangebots im Internet und der Vielzahl der Anbieter haben Preissuchmaschinen eine erhebliche Bedeutung.
- Gerade Kunden, die sich bereits für ein konkretes Produkt entschieden haben und im Internet nur noch nach den besten Konditionen suchen, nutzen oft Preisvergleichsmaschinen.
- ASICS-Vertragshändlern wird mit dem Verbot die Chance genommen gefunden zu werden und ihre Produkte so an den Mann oder die Frau zu bringen.
Preisvergleichsportale besser als ihr vermeintlicher Ruf
Gerügt wurde, dass ASICS es durch qualitative Vorgaben in Bezug auf das Preisvergleichsportal durchaus in der Hand gehabt hätte, womöglich markenschädliche Portale auszugrenzen.
Der Laufschuhhersteller hat zwar pauschal die Befürchtung geäußert, dass seine Marke leiden könnte.
- Zur Zeit der Entscheidung hatte er die Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen über 3 Jahre lang zugelassen.
- Wären die Bedenken realistisch, hätten sich bis dahin Beispiele von Portalen aufzählen lassen müssen, die die Marke in die Gefahr einer Rufverschlechterung hätte bringen können.
- Im Rechtsstreit wurde dazu jedoch nichts vorgetragen. So muss nun auch ASICS mit der Zeit und dem World Wide Web gehen.
(BGH, Beschluss v. 12.12.2017, KVZ 41/17).
Hintergrund: Der EuGH stellt kürzlich klar, dass auch das luxuriöse Image eines Produktes ein selektives Vertriebssystems rechtfertigt.
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