Axa muss ungerechtfertigte PKV-Beitragserhöhung zurückzahlen

Die privaten Krankenversicherungen müssen bei einer Prämienerhöhung darüber informieren, welche Änderungen bei den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation maßgeblich dafür sind, dass sich die Beiträge erhöhen. Allgemeine Hinweise genügen dafür nicht. Fehlen hinreichende Informationen, sind die Erhöhungen unwirksam und die Versicherung muss sie zurückzahlen.

Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung, also in der Regel Beitragserhöhungen,  sind ein Standardaufreger für Versicherungsnehmer. Dagegen ausrichten lässt sich in der Regel nichts. Einzige Reaktionsmöglichkeit ist der Wechsel einen anderen Tarif.

OLG-Urteil eröffnet Chancen auf Beitragsrückerstattung für unkorrekten PKV-Prämienerhöhung 

Dass Beitragserhöhungen für die Versicherungen kein Selbstläufer sind, zeigt ein Urteil des OLG Köln, das für viele Versicherungsnehmer Chancen auf eine Beitragsrückerstattung für die letzten Jahre eröffnen könnte, falls die Versicherung nicht ausreichend über die Gründe über die Beitragserhöhung informiert hat.

Prämienerhöhungen aus den Jahren 2014 und 2015 umstritten

Im verhandelten Fall ging es um Prämienerhöhungen aus den Jahren 2014 und 2015 der Versicherungsgesellschaft Axa. Der privat krankenversicherte Kläger forderte von der Versicherung die Rückzahlung überbezahlter Beiträge sowie der daraus gezogenen Nutzungen.

Das monierte der Versicherte an der unrichtigen Axa-Prämienerhöhung

Die Mitteilungsschreiben der Versicherung genügten, weil nicht korrekt begründet, nicht den an eine formelle Rechtmäßigkeit zu stellenden Anforderungen.

Das Begründungserfordernis des § 203 VVG solle es dem Versicherungsnehmer möglich machen, die grundlegenden Tatsachen, die zur Beitragserhöhung geführt haben, in Erfahrung zu bringen und diese anschließend auf dieser Grundlage überprüfen zu lassen.

Nach 203 Abs. 2 S. 1 VVG ist der Versicherer, bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zustimmt. 

Formelhafte Begründung der Beweiserhöhung genügt nicht

Eine formelhafte Begründung genügt laut Gericht nicht, um die Erfordernisse zu erfüllen. Aus der Begründung müsse hervorgehen, welche der nach § 203 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VVG zu betrachtenden Rechnungsgrundlagen sich gegenüber der ursprünglichen Kalkulation verändert haben. Die beklagte Versicherung hatte hier die Prämienerhöhungen mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt.

Landgericht sah keine sehr hohen Anforderungen an maßgebliche Gründe

Das Landgericht hatte entschieden, dass die Beitragserhöhungen formell wirksam sind. Die mit den jeweiligen Erhöhungsschreiben übersandten „Informationen zur Beitragsanpassung“ genügten als Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. An die Mitteilung der für die Beitragsanpassung maßgeblichen Gründe seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen.

Das begründet das LG damit, die Vorschrift ziele erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch macht.

OLG Köln befand die Prämienerhöhungen für unwirksam

Das OLG Köln stellte höhere Ansprüche an die „Informationen zur Beitragsanpassung“. Das sind die Anforderungen des Gerichts an Versicherer bei Prämienerhöhungen:

In der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 5 VVG muss die Rechnungsgrundlage genannt werden, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also

  • die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen
  • und/oder Sterbewahrscheinlichkeit  bzw. Sterbetafeln

Denn die Veränderung mindestens einer dieser beiden Rechnungsgrundlagen ist in § 155 VAG ausdrücklich als Voraussetzung einer Prämienanpassung genannt.

Keine Generalansage: Veränderung der Rechnungslage muss die konkrete Beitragsänderung betreffen

Die Benennung der Rechnungsgrundlage muss auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Auch eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus.

Begriff "maßgeblich" bedeutet, dass allgemeine Anpassungshinweise nicht reichen 

Laut OLG Köln ist dem Gesetzeswortlaut des § 203 VVG durch die Verwendung des Begriffs „maßgeblich“ zu entnehmen, dass eine allgemeine Information oder Belehrung über das Prämienanpassungsrecht eben nicht ausreicht, sondern ein Bezug zu der konkreten Prämienanpassung hergestellt werden muss.

Das OLG kam daher folgender Entscheidung: 

  • Die Mitteilungsschreiben der Versicherung zu den Tariferhöhungen nebst Anlagen genügten nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG.
  • Die Erhöhungen des Monatsbeitrags waren deshalb unwirksam, weshalb der Versicherungsnehmer nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags bezogen auf den letzten rechtmäßigen Beitrag verpflichtet war.

Im Ergebnis führt das im vorliegenden Fall dazu, dass die Versicherung dem Kläger 3.588,45 EUR für zu viel gezahlten Prämien plus Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zahlen muss.

(OLG Köln, Urteil v. 28.01.2020, 9 U 138/19).


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