Bausparklausel zur Vertragskündigung nach 15 Jahren ist unwirksam

Bausparer mit alten Bausparverträgen profitieren noch von deutlich höheren Zinsen. Oft rufen sie Bauspardarlehen nicht ab, da Immobilienkredite derzeit zu günstigeren Zinsen zu haben sind. Bausparkassen versuchen oft, sich aus Altverträgen zu lösen. Zum Beispiel durch neue Vertragsklauseln. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich vor dem LG Karlsruhe.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia AG, eine private Bausparkasse mit Sitz in Karlsruhe und eine Tochter der Generali Deutschland Gruppe, geklagt.

Bausparkasse verwendet seit 2015 unwirksame Kündigungsklauseln

  • nach denen sie nach vorheriger Ankündigung Bausparverträge bereits nach 15 Jahre kündigen konnte,
  • wenn diese nach 15 Jahren die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erreicht hatten
  • oder der Kunde die Zuteilung des Bauspardarlehens nach 15 Jahren noch nicht angenommen hatte.

LG Karlsruhe: Vertragsklausel benachteiligt Bausparer unangemessen

Das Landgericht Karlsruhe sah hierin eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer, da diese nach Mitteilung der Kündigungsabsicht durch die Badenia keine Möglichkeiten mehr gehabt hätten – wie etwa durch weitere Einzahlungen oder Abrufen des Darlehens – die Kündigung zu verhindern.

Streit um Bausparverträge wegen anhaltendem Niedrigzinsniveau geht weiter

Ähnliche Klauseln verwendet auch die Landesbausparkassen (LBS) Südwest. Zudem hat der Verband der Privaten Bausparkassen diese Kündigungsklausel in seine Muster-AGB aufgenommen. Dieser hatte darauf verwiesen, dass die umstrittene Klausel mit der Finanzaufsicht BaFin erörtert und von dieser genehmigt wurde. Weitere Klagen der Verbraucherschützer sind derzeit noch vor dem LG Stuttgart und LG Berlin anhängig.

(LG Karlsruhe, Urteil v. 01.09.2017, 10 O 509/16).

Praxishinweis:

Erst im Februar 2017 hat der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren (BGH, Urteile v. 21.02.2017, XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) zugunsten der Kreditinstitute entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge kündigen kann, wenn das Bauspardarlehen 10 Jahre nach Zuteilungsreife nicht abgerufen wird.

Es widerspreche dem Zweck eines Bausparvertrages, diesen als reine Sparanlage laufen zu lassen, so der Senat in seiner damaligen Entscheidung. In der BGH - Entscheidung ging es um Altverträge mit deutlich höheren Guthabenzinsen von bis zu 3% und mehr. Bei den Badenia - Bausparverträgen handelt es sich jedoch um Verzinsungen von lediglich 0,2 %.

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Hintergrund:

Das Zinsniveau ist am Boden, die Sparer und auch Anleger stöhnen. Nicht so einige Sparer mit alten Bausparverträgen - über diese stöhnen die Banken und versuchen sie loszuwerden. Das führt immer wieder zu Kündigungen alter Bausparverträge wegen zu hoher Sparzinsen. Die Rechtsprechung zum Kündigungsrecht ist uneinheitlich und wirft immer neue Varianten und Facetten zu dem Rechtsproblem auf.


Schlagworte zum Thema:  Zinsen, Vertrag, Unwirksamkeit, Bausparkasse