BGH verbietet Eventim überhöhte Ticket-Gebühren - Rückforderungsansprüche?
Eine Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat sich für die Kunden eines der größten deutschen Ticketverkäufer, der Veranstalter CTS Eventim, stark gemacht und gegen dessen Versandpreisklauseln geklagt. CTS Eventim wehrte sich durch alle drei Instanzen, doch diese waren sich wie nur selten einig waren:
- Die Klauseln zu den Versand- und Bearbeitungsgebühren sind intransparent,
- benachteiligen die Kunden unangemessen
- und sind deshalb zulässig.
Vermittlung und Verkauf von Eintrittskarten über das Internet
Auf einer Onlineplattform verkauft das wegen seiner Preisklauseln kritisierte Unternehmen Eintrittskarten für Konzerte, Sportereignisse und andere Veranstaltungen. Teilweise ist das Unternehmen selbst Organisatorin der Veranstaltungen, teilweise vermittelt esdie Tickets für andere Veranstalter oder verkauft sie als Kommissionärin (§ 383 HGB). Die Käufer werden auf der Webseite zunächst allgemein darauf hingewiesen, dass
- „bei der Internet-Bestellung Service- und Versandkosten erhoben werden, die je nach Veranstaltung variieren können.“ An anderer Stelle heißt es noch,
- dass der Ticketpreis die „MwSt, die Vorverkaufsgebühr und eine Buchungsgebühr von max. 2 €“ beinhalte.
Liegen die bestellten Tickets im Einkaufswagen, wählt der Käufer die Versandart aus, zu denen jeweils die Kosten ausgewiesen sind:
- Für den sog. Premiumversand werden 29,90 EUR berechnet,
- für die sog. print@home-Option 2,50 EUR Servicegebühr.
Versandkostenklausel bei Eintrittskarten-Vermittlung ist Preisnebenabrede
Die AGB-Klauseln auf dem Prüfstand wurden von den Gerichten als Preisnebenabreden eingestuft. Das sind Klauseln zu Kosten, die dem Verwender
- für eigenen Erfüllungsaufwand entstehen und
- die auf den Kunden abgewälzt werden sollen.
- In diesem Fall ist das der Aufwand für das Zuschicken der vermittelten Eintrittskarten.
Preisnebenabreden unterliegen der vollen Inhaltskontrolle (§ 307 Abs.3 S.1 BGB), die zunächst die Bremer Richter, zuletzt die des BGH gründlich vornahmen.
In Rechnung gestellte Kosten müssen tatsächlich entstehen
Wofür Eventim die 29,90 EUR beim Premiumversand und 2,50 EUR bei der „ticketdirect“-Option (Ausdruck der Tickets zu Hause) einkassieren wollte, blieb auch im Verlauf des Rechtsstreits unklar.
- Den Betrag, der über die wesentlich niedrigeren Portokosten beim Postversand hinaus ging, konnte das Unternehmen nicht erklären. Diese Klausel wurde daher wegen Intransparenz als unwirksam eingestuft.
- Der Versand der Tickets gehöre zur Vermittlungstätigkeit von CTS Eventim dazu, zumal in dem Ticketgrundpreis laut der Bedingungen bereits eine Vorverkaufs- und Buchungsgebühr von max. 2 EUR enthalten ist.
Der Versand als pdf-Dokument erfolgte automatisiert und damit ohne zusätzlichen Aufwand, sodass ein solcher auch nicht berechnet werden dürfe. Als Resultat dieser BGH-Entscheidung können sich nun alte Eventim-Kunden zu viel gezahlte Versand- und Bearbeitungskosten zurückholen.
(BGH, Urteil v. 23.8.2018, III ZR 192/17).
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Hinweis:
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die das Urteil erklagt hat, hat einen Musterbrief für die Rückzahlung für in den letzten 3 Jahren für Tickets gezahlte Gebühren ins Netz gestellt.
Die Verbraucherzentrale fordert nun Eventim und andere Ticketanbieter auf, bisher erhobene Gebühren an Kunden zurückzuzahlen:
„Eventim sollte nicht darauf warten, dass jeder Kunde seine Forderungen einzeln geltend macht, sondern den Kunden die zu Unrecht kassierten Entgelte unmittelbar erstatten“.
Zahlen die Anbieter nicht freiwillig, will die Verbraucherzentrale erneut Klage erheben. Hier bietet die neue Musterfeststellungsklage ab 1.11. 2018 erleichterte Möglichkeiten.
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