Erfolgreiche  EWE TEL-Abmahnung wegen Telekom-Wettbewerbsverstoß

Das OLG Oldenburg untersagte es der Telekom Deutschland GmbH, im Namen der Konkurrenz EWE TEL aufzutreten und deren Kunden durch wahrheitswidrige Behauptungen  zum Abschluss von Neuverträgen mit der Telekom zu bewegen. Bei erneutem wettbewerbswidrigem Verhalten droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro.

In dem vom OLG Oldenburg zu entscheidenden Fall ging die EWE TEL GmbH gegen die Telekom Deutschland GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung vor.

Telekom angeblich von EWE TEL beauftragt

Ein Telekom Mitarbeiter, welcher auch als solcher erkennbar war, suchte Anfang des Jahres 2014 in Apen im niedersächsischen Landkreis Ammerland eine EWE TEL Kundin auf und gab vor, er käme im Auftrag der EWE TEL. Er teilte ihr mit, dass sich einige Nachbarn aufgrund der langsamen Internetverbindung beschwert hätten und er daher bei ihr einen sogenannten „Speedtest“ zur Überprüfung der Internet-Geschwindigkeit durchführen wolle. 

Einstweilige Verfügung vor dem LG Oldenburg erfolgreich

  • Da dieser lediglich eine Übertragung von 7.900 kbit/s ergab, behauptete er wahrheitswidrig, dass die Telekom vor Ort die Installation schnellerer Internetverbindungen beabsichtige.
  • Daher empfahl er ihr den Abschluss eines „Call & Surf“- Vertrages der Telekom mit einer Internetverbindung bis zu 16.000 kbit/s.

Das LG Oldenburg gab dem Begehren der Antragstellerin, es zu unterlassen, in deren Namen aufzutreten und unwahre Behauptungen aufzustellen, weitestgehend statt.

Verhalten des Mitarbeiters war wettbewerbswidrig

Auch die Berufung der Telekom Deutschland GmbH war nur in geringem Umfang erfolgreich. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts müsse die Telekom Deutschland GmbH für das wettbewerbswidrige Verhalten ihres Mitarbeiters einstehen.

Lügen zwecks Akquise

  • Er habe mehrfach die Kundin der Antragstellerin belogen, da er weder im Namen der EWE TEL GmbH handelte noch eine Digitalisierung zur Beschleunigung des Internets von Seiten der Telekom geplant sei.
  • Auch lagen keine Beschwerden der Nachbarn über eine zu langsame Internetverbindung vor. Bei einem Verstoß gegen dieses Urteil droht der Telekom ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR.

(OLG Oldenburg, Urteil v. 20.02.2015, 6 U 209/14).



Schlagworte zum Thema:  UWG