Ärztliche Schweigepflicht: Schweigen ist Gold

Ein Patient kann auf die Schweigepflicht seines Arztes vertrauen. Doch es gibt auch Grenzen der Verschwiegenheit.

Wer sich als Patient behandeln lässt, kann auf die gesetzlich verbriefte Schweigepflicht des Arztes vertrauen. Denn nur so kann das erforderliche Vertrauen entstehen. «Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekanntgeworden ist, zu schweigen», empfiehlt die Bundesärztekammer. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Strafgesetzbuch wie auch in den Berufsordnungen der Landesärztekammern.

Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus

Die Schweigepflicht umfasst unter anderem die Art und den Verlauf der Krankheit, persönliche und finanzielle Verhältnisse des Patienten sowie seine Identität. Sie reicht bis hin zu der Tatsache, dass er sich überhaupt in medizinische Behandlung begeben hat und gilt über den Tod des Patienten hinaus. Doch es gibt Grenzen.

Entbindung von der Schweigepflicht möglich

So kann der Patient den Arzt zum Beispiel von der Schweigepflicht entbinden. Auskunft geben dürfen Mediziner laut Berufsordnung aber auch, wenn das «zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist».

Hinwegsetzen über die Schweigepflicht

Ärzte dürfen sich über ihre Schweigepflicht laut Bundesärztekammer hinwegsetzen, wenn es zum Beispiel «um die Abwendung besonders schwerer Verbrechen» oder um Gefahren für Leib und Leben geht. Dies regeln die §§ 138 und 34 des Strafgesetzbuches.

Beispiel:

Ein Arzt darf den Sexualpartner eines HIV-Patienten über dessen Infektion informieren, wenn er den Patienten selbst zuvor nicht dazu bewegen konnte.

Auch wenn mehrere Ärzte an der Behandlung eines Patienten beteiligt sind, dürfen sie sich untereinander austauschen, wenn das Einverständnis des Patienten vorliegt oder «anzunehmen» ist.

Die Empfehlungen der Bundesärztekammer beziehen sich allerdings nur auf Arztpraxen. Sie sind nicht auf die Krankenhäuser übertragbar, «da der Bereich der Datenverarbeitung im Krankenhaus zum Teil durch Landesdatenschutzgesetze geregelt ist und zudem die Organisationsabläufe in Krankenhäusern Modifikationen der hier entwickelten Grundsätze erfordern».

dpa

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