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22.04.2020
Bundessozialgericht
Eine ordnungsgemäße Aufklärung in Bezug auf eine mögliche Behandlung dient zum einen den Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung, aber auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Im Sachleistungssystem entscheidet letztlich der Versicherte, ob er die ihm ärztlich angebotene, medizinisch notwendige Leistung abruft, wie das Bundessozialgericht entschied.
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