Arbeitsunfähigkeit von Schwangeren und Organspendern
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Entsprechend seinem Regelungsauftrag hat der G-BA die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) mit Beschluss vom 14.11.2013 überarbeitet und neugefasst (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V). Schwerpunkt der Überarbeitung der AU-RL sind die Bewertungsmaßstäbe der Arbeitsunfähigkeit für schwangere Arbeitslose und bei Organspendern.
Arbeitsunfähigkeit bei Beschäftigungsverboten
Arbeitsunfähigkeit im Sinne der AU-Richtlinie liegt nicht vor, wenn ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (§ 3 Abs. 1 MuSchG) ausgesprochen wurde. Diese Auslegung beruhte auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und der dazu erfolgten Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene und der Bundesagentur für Arbeit (BA), die in eine gemeinsame Verfahrensempfehlung mündete. Diese sieht eine einzelfallbezogene Prüfung der Vermittelbarkeit der schwangeren Arbeitslosen nach den Regelungen des SGB III vor.
Keine Arbeitsunfähigkeit schwangerer Arbeitsloser
Hier setzt nun die Neuregelung an. Bei einer schwangeren Arbeitslosen, die ohne Gefährdung für sich oder das ungeborene Kind nicht in der Lage ist, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben, wird Arbeitsunfähigkeit angenommen (§ 2 Abs. 3 AU-RL). Sofern Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne nicht vorliegt, ist von grundsätzlicher Vermittelbarkeit der schwangeren Arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt auszugehen. Entsprechend besteht für die schwangere Arbeitslose ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Einzelfallprüfung bei Arbeitsunfähigkeit Schwangerer
Die Neufassung der AU-RL führt in der Praxis dazu, dass eine Einzelfallprüfung durch die BA, zukünftig entfallen kann. Der GKV- Spitzenverband geht davon aus, dass die Anwendung der Verfahrensempfehlung allenfalls noch für eine Übergangsphase relevant sein wird.
Arbeitsunfähigkeit von Organ- und Gewebespendern
Eine weitere Neuerung der AU-RL betrifft die Spender von Organen oder Geweben. Bislang war die Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ausgeschlossen, in welcher der Spender wegen der Spende seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen kann. Vor diesem Hintergrund wird nunmehr in § 2 Abs. 8 AU-RL n. F. die Anwendbarkeit der AU-RL für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Organ- oder Gewebespenden geregelt. Für Organ- und Gewebespender bedeutet dies, dass sich von den Ärzten - wie bei allen anderen Patienten auch - Arbeitsunfähigkeit nach den üblichen Maßstäben feststellen lässt.
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