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02.12.2015
LfSt Kommentierung
Grundstücksunternehmen, die ein Blockheizkraftwerk betreiben wollen, sollten unbedingt die gewerbesteuerlichen Folgen einkalkulieren, denn die Lieferung von Strom ist eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit, die eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung entfallen lässt. Es gibt allerdings Gestaltungen, um gewerbesteuerliche Nachteile zu vermeiden.
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