Sachverhalt
Unternehmer U (vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer) liegt das Betriebsklima seines Unternehmens sehr am Herzen. Er veranstaltet mit seinen insgesamt 40 Mitarbeitern einen 2-tägigen Ausflug. Insgesamt sind die folgenden Aufwendungen entstanden:
- Fahrtkosten 500 EUR zzgl. 7 % USt (Fahrten von nicht mehr als 50 km)
- Museumsbesuch 282 EUR
- Übernachtung 2.800 EUR zzgl. 7 % USt
- Abendessen und Frühstück im Hotel 1.300 EUR zzgl. 19 % USt
Ordnungsgemäße Rechnungen für die einzelnen Leistungen liegen vor.
Fragestellung
U möchte wissen, in welchem Umfang er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und wie er die Leistungen gegenüber seinen Mitarbeitern umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen hat.
Alternativ möchte U wissen, welche Rechtsfolgen sich ergeben würden, wenn das Hotel ihm einen Sonderpreis für die Übernachtung von 1.800 EUR zzgl. USt machen würde.
Lösung
U ist als Unternehmer grundsätzlich berechtigt, Leistungen seinem Unternehmen zuzuordnen, soweit sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Betätigung stehen.
Betriebsveranstaltungen stehen grundsätzlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der unternehmerischen Betätigung. Allerdings können Betriebsveranstaltungen als Leistungen für den privaten Bereich des Personals angesehen werden, wenn diese Aufwendungen nicht mehr als üblich anzusehen sind. Nur wenn die Leistungen überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, handelt es sich um nicht steuerbare Leistungen des Arbeitgebers.
Praxis-Tipp: Bei der Feststellung, ob es sich um übliche Zuwendungen handelt, gilt auch in der Umsatzsteuer die lohnsteuerrechtliche Beurteilung (vgl. Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 UStAE).
Wendet der Unternehmer für die Betriebsveranstaltung pro teilnehmenden Mitarbeiter nicht mehr als 110 EUR (inkl. Umsatzsteuer) auf, liegt im Regelfall eine übliche Zuwendung vor, die sowohl umsatzsteuerrechtlich als auch lohnsteuerrechtlich nicht zu Rechtsfolgen führt (vgl. auch R 19.5 LStR).
Praxis-Tipp: Soweit an der Feier Ehepartner oder andere Angehörige teilnehmen, werden die anteiligen Zuwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.
Im Grundfall hat U insgesamt folgende Aufwendungen getätigt:
Fahrtkosten | 535 EUR |
Museumsbesuch | 282 EUR |
Übernachtung | 2.996 EUR |
Verpflegung | 1.547 EUR |
insgesamt | 5.360 EUR |
anteilig pro Mitarbeiter (40) | 134 EUR |
Da pro teilnehmenden Mitarbeiter jeweils 134 EUR aufgewendet werden, gilt die Betriebsveranstaltung nicht als im überwiegenden unternehmerischen Interesse durchgeführt. Damit kann U nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 9.12.2010, V R 17/10, BFH/NV 2011 S. 717) die bezogenen Eingangsleistungen nicht mehr seinem Unternehmen zuordnen. Mangels Zuordnung zum Unternehmen ergibt sich für U kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG. Da die Leistung nicht dem wirtschaftlichen Bereich des Unternehmens zugeordnet werden konnte, ergibt sich für U keine steuerbare Ausgangsleistung.
Wichtig: Nach der bisherigen Rechtsauffassung hätte U aus den Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug vornehmen können, dann aber die gesamte Leistung gegenüber seinem Personal nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG der Besteuerung (mit 19 %) unterwerfen müssen. Insoweit ist die neue Regelung für den Unternehmer vorteilhaft.
Praxis-Tipp: Durch die Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Anwendung ergeben sich keine Veränderungen bei der ertragsteuerrechtlichen Beurteilung. Es kommt weiterhin zu einer lohnsteuerpflichtigen Zuwendung des Arbeitgebers gegenüber seinem Personal.
Hätte der Hotelbetreiber U einen Sonderpreis von 1.800 EUR zzgl. Umsatzsteuer für die Übernachtung angeboten, würden sich folgende Gesamtaufwendungen ergeben:
Fahrtkosten | 535 EUR |
Museumsbesuch | 282 EUR |
Übernachtung | 1.926 EUR |
Verpflegung | 1.547 EUR |
insgesamt | 4.290 EUR |
anteilig pro Mitarbeiter (40) | 107,25 EUR |
In diesem Fall wären die Aufwendungen pro Arbeitnehmer noch als üblich anzusehen (bis zu 2 Veranstaltungen im Jahr). Daher kann die Betriebsveranstaltung als im überwiegenden unternehmerischen Interesse ausgeführt gelten. Eine unentgeltliche Wertabgabe aus dem Unternehmen nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG liegt nicht vor.
Da U die Leistungen der anderen Unternehmer für seine wirtschaftliche Tätigkeit als Unternehmer bezieht, ist er nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Soweit im Rahmen seines Unternehmens keine vorsteuerabzugsschädlichen Ausgangsleistungen ausgeführt werden, kann er die Vorsteuer aus den Fahrtkosten (35 EUR), aus der Übernachtung (126 EUR) und aus der Verpflegung (247 EUR) abziehen.
Praxis-Tipp: Würde U in seinem Unternehmen ganz oder teilweise steuerfreie Ausgangsleistungen ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, könnte er keinen oder nur einen teilweisen Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen vornehmen (§ 15 Abs. 2 UStG).