Erleichterungen bei der Umsatzsteuer
<NEU> Allgemeine Steuersatzsenkung zum 01.07.2020
Die Große Koalition hat sich im Koalitionsausschuss am 03.06.2020 im Rahmen eines Konjunkturpakets auf eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze geeinigt. Demnach soll bereits zum 01.07.2020 der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % sinken, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Die Senkung soll bis 31.12.2020 befristet sein. Sie ist Teil des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes, das das Kabinett am 12.06.2020 beschlossen hat. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende Juni abgeschlossen sein (Zustimmung Bundesrat vs. am 29.06.2020).
Hinweis: Damit würde auch für Speisen in der Gastronomie ab 01.07.2020 der gesenkte ermäßigte Steuersatz gelten.
Hinweise und Tipps zu den Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020
Stundung von Umsatzsteuer
Mit BMF-Schreiben vom 19.03.2020 hat die Finanzverwaltung diverse Maßnahmen ergriffen, mit denen sie den von der Krise betroffenen Unternehmen unter die Arme greifen will. So sind beispielsweise (zinslose) Steuerstundungen für die bis Jahresende fälligen Steuern möglich. Das gilt neben Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer auch für die Umsatzsteuer. Bei der Prüfung der Voraussetzungen sollen keine strengen Maßstäbe angelegt werden.
Hinweis: Bislang (= vor der Coronakrise) wurde eine Stundung der Umsatzsteuer von der Finanzverwaltung i. d. R. abgelehnt, da die Umsatzsteuer vom Endverbraucher getragen und vom Unternehmer lediglich "eingesammelt" wird.
Praxis-Tipp: Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit bestehendem Lastschrifteinzug (SEPA) kann durch Eintrag einer „1“ in Kz 26 (Zeile 73) die Lastschrift für die jeweilige Voranmeldung ausgesetzt werden. In Kz 23 (Zeile 75) sollte ebenfalls eine "1" eingetragen werden, um auf den zugehörigen Stundungsantrag hinzuweisen.
Erstattung von Sondervorauszahlungen
Mittlerweile besteht in allen Bundesländern die Möglichkeit, sich Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung erstatten zu lassen. Die Regelungen können jedoch je nach Bundesland variieren. In Niedersachsen ist beispielsweise eine Erstattung nur im Verhältnis des Umsatzrückgangs vorgesehen. Teilweise soll die Sondervorauszahlung auch nicht erstattet, sondern mit Zahllasten verechnet werden.
Praxis-Tipp: In manchen Bundesländern (Hessen, NRW, Sachsen) genügt ein formloser Antrag. Ansonsten kann die Erstattung durch eine berichtigte Anmeldung (Eintragung einer "1" in Zeile 22 und einer "0" in Zeile 24 des Vordrucks USt 1 H) beantragt werden. Die Dauerfristverlängerung bleibt dabei erhalten! Es empfiehlt sich zudem, in Zeile 34 eine "1" einzutragen, da man von der "normalen" Berechnung der Sondervorauszahlung abweicht. Diese Abweichung sollte in einem gesonderten Schreiben begründet werden.
Verlängerung von Abgabefristen?
Immer wieder wurde auch eine Verlängerung der Abgabefristen diskutiert sowie eine grundsätzliche Umstellung auf quartalsweise (statt monatlicher) USt-Voranmeldungen. Dies wurde allerdings bislang noch nicht bundeseinheitlich umgesetzt. Eine Verlängerung wird aktuell auf Antrag gewährt in:
- Bayern (Fristverlängerung um bis zu 2 Monate für die bis zum 10.04. abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen).
- Hessen (Fristverlängerung um 2 Monate für die bis zum 10.04. und 10.5.2020 abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen; gilt auch bei Dauerfristverlängerung)
Hinweis: Auch ohne eine Verlängerung der Abgabefristen kann durch einen Stundungsantrag die aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung resultierende Zahlung hinausgeschoben werden.
Spenden von Schutzausrüstung
Nach einer dpa-Meldung vom 03.04.2020, sollen Unternehmen, die in der Corona-Krise Schutzmasken und Desinfektionsmittel an Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime spenden, ab sofort bis Jahresende keine Umsatzsteuer darauf zahlen. Dies gelte auch, wenn Unternehmen unentgeltlich Personal für medizinische Zwecke stellen. Auch Sachspenden von medizinischer Ausrüstung an Rettungs- und Sozialdienste, Altersheime sowie Polizei und Feuerwehr seien abgedeckt.
Siehe dazu auch Abschnitt VII im BMF, Schreiben v. 09.04.2020
Einfuhr von medizinischer Ausrüstung aus Nicht-EU-Ländern
Die EU-Kommission hat am 03.04.2020 beschlossen, den Anträgen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs auf eine vorübergehende Befreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Mehrwertsteuer stattzugeben.
Ermäßigter Steuersatz für die Gastronomie
Der Bundesrat hat am 05.06.2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Danach gilt für Speisen in der Gastronomie befristet vom 01.07.2020 bis zum 30.6.2021 der ermäßigte Steuersatz. Dieser beträgt aktuell noch 7 %, soll aber ebenfalls zum 01.07.2020 auf 5 % gesenkt werden (s. o.)
Verlängerte Übergangsfrist für juristische Personen des öffentlichen Rechts
Wann eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) als Unternehmer tätig ist, wird mit Wirkung seit 2017 durch § 2b UStG geregelt. Für die betroffenen jPdöR (z.B. Kommunen) bedeutet die Neuregelung, dass sie ihre Tätigkeiten umsatzsteuerlich neu beurteilen müssen. Sie konnten sich aber bis Ende 2016 dafür entscheiden, die Vorgängerregelung (§ 2 Abs. 3 UStG) bis max. Ende 2020 weiter anzuwenden. Diese Übergangsfrist wurde jetzt im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes um 2 Jahre verlängert. Dafür ist kein erneuter Antrag erforderlich; vielmehr müssen jPdöR, die keine Verlängerung wollen, ihren ursprünglichen Antrag widerrufen.
Vorsteuervergütung für Unternehmer aus Drittstaaten
Die Vergütungsanträge für 2019 sind eigentlich bis 30.06.2020 zu stellen. Unternehmen, die aufgrund von Corona an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert sind, gewährt das BZSt jedoch Erleichterungen (mehr dazu).
<NEU> Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
Im Rahmen des Konjunkturpakets soll die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben werden, um die Liquidität importierender Unternehmen zu schonen. Der Zeitpunkt, ab wann dies gilt, soll in einem BMF-Schreiben bekantgegeben werden, da zunächst die technischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen.
Weitere Maßnahmen
Neben den zuvor genannten Erleichterungen können Unternehmen weitere Maßnahmen ergreifen, um ihre Liquidität zu erhöhen:
- Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG (wenn das Entgelt uneinbringlich geworden ist)
- Vorsteuer frühestmöglich geltend machen (z.B. durch schnelleren Rechnungsprüfungsprozess)
- Rechnungen um das Monatsende früher anfordern (insb. konzernintern)
- Verrechnung/Abtretung von Erstattungsansprüchen
- bei erwarteten höheren Erstattungsüberhängen Abstimmung mit Finanzamt suchen, um verzögerte Auszahlung (w. Rückfragen) zu vermeiden
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.611
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23237
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.489
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