Entnahme des Grundstücks aus einem Betriebsvermögen
Das BMF nimmt Bezug auf das BMF-Schreiben v. 5.10.2000 (IV C 3 – S 2256 – 263/00, Haufe Index 448469) und verfügt, dass die Rz. 34 des Schreibens aufgehoben wird. Bei dieser Passage handelt es sich um ein Beispiel zur Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns bei Entnahme des Grundstücks aus einem Betriebsvermögen. Das aktuelle Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF, Schreiben v. 3.9.2019, IV C 1 - S 2256/19/10002 :001, veröffentlicht am 18.9.2019
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