Anspruch auf Kindergeld kann durch Ferienjob gefährdet sein
Grenzen gelten für alle, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums weiter kindergeldberechtigt sind. Sie müssen beim Ferien- oder Nebenjob die zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche beachten, wenn sie sich in einer weiteren Ausbildung befinden.
Dieser Grenzwert darf zwar in zwei Monaten überschritten werden. Voraussetzung ist dann allerdings, dass die Grenze von 20 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder eingehalten wird. Ansonsten fallen das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg. "Das heißt, wenn die Grenze überschritten wird, muss in den anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese zumindest vermindert werden", erläutert Nöll.
Unproblematisch ist der Ferienjob hingegen bei Minderjährigen, Azubis in der Erstausbildung oder Studenten im Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung. Hier bleibt der Kindergeldanspruch beziehungsweise der Anspruch auf Kinderfreibeträge unabhängig davon bestehen, wie viel gearbeitet wird.
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