Besteuerung von Streubesitzdividenden

Das EuGH-Urteil zu "Streubesitzdividenden" ist für den Fiskus teuer. Milliardenausfälle soll es aber nur aus Altfällen geben. Künftig sollen in- und ausländische Firmenaktionäre bei Mini-Anteilen gleich besteuert werden.

Auf deutsche Unternehmen kommen Mehrbelastungen aus der Besteuerung von Dividenden für minimale Firmenbeteiligungen zu. Eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern schlägt vor, dass von März 2013 an in- und ausländische Aktionäre bei der Kapitalertragsteuer aus Streubesitz bei Beteiligungen von weniger als zehn Prozent gleich behandelt werden sollen. Für Altfälle soll es gemäß einem EuGH-Urteil Milliarden-Erstattungen an ausländische Firmenaktionäre geben. Das teilte Unions-Fraktionsvize Michael Meister (CDU) am Freitag in Berlin mit. Der Vorschlag soll an diesem Dienstag dem Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat vorgelegt werden.

Die Besteuerung von Dividenden aus geringfügigen Beteiligungen von bis zu zehn Prozent muss neu geregelt werden. Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Die Richter hatten moniert, dass inländische Firmen sogenannte Streubesitzdividenden im Gegensatz zu ausländischen Aktionären steuerfrei kassieren.

Denn Ausschüttungen an ausländische Körperschaften unterliegen nach derzeitiger Rechtslage dem Kapitalertragsteuerabzug. Der Kapitalertragsteuer kommt dabei abgeltende Wirkung zu. Für ausländische Körperschaften entsteht dadurch eine definitive Steuerbelastung. Bei Ausschüttungen an inländische Unternehmen hingegen wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet oder sie wird erstattet.

Zur Umsetzung des Urteils hatte die Koalition eine Steuerbefreiung auch für Ausschüttungen an ausländische Firmen vorgesehen. Diese Lösung hätte den Fiskus bis 2016 nach früheren Angaben mit mehr als vier Milliarden Euro belastet. Bund und Länder müssten sich die Kosten teilen. Die Bundesländer forderten dagegen, die inländische Steuerbefreiung für Kapitalerträge aus Streubesitz abzuschaffen.

Der Bundesrat lehnte den Gesetzentwurf aber ab. Aus Sicht der Länder sollte angesichts leerer Kassen die Vergünstigung für deutsche und ausländische Firmen wegfallen. Die Ungleichbehandlung würde so ohne größere Mindereinnahmen beseitigt, argumentierten zuletzt die Länder. Die Wirtschaft hatte dagegen vor Lasten gewarnt.

Die dem Vermittlungsausschuss vorgeschlagene Lösung sieht nun für die Vergangenheit - entsprechend dem EuGH-Urteil - eine Erstattung der Kapitalertragsteuer an ausländische Körperschaften von Streubesitz vor. Sie solle auf Antrag erfolgen. Dies kostet Bund und Länder in diesem und im nächsten Jahr zusammen 2,6 Milliarden Euro. Für die Folgejahre dagegen werden die Ausfälle deutlich begrenzt.

Vom 1. März 2013 an soll in- und ausländischer Streubesitz einheitlich besteuert werden. Die Besteuerung soll auf Dividenden beschränkt sein. Eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus Streubesitz bleibt zunächst außen vor. Mit der Lösung würden auch Besonderheiten von Wagniskapitalgebern sowie von Verbundunternehmen wie Sparkassen, und Volksbanken berücksichtigt, heißt es weiter.

Im laufenden Jahr würde die Regelung den Angaben zufolge mit Mindereinnahmen für Bund und Länder von rund 1,565 Milliarden Euro zu Buche schlagen, 2014 wären es 1,04 Milliarden Euro. In den Jahren danach werden Ausfälle von bis zu 35 Millionen Euro erwartet.

dpa

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