BilRUG: Wegfall der außerordentlichen Erträge
Bisher wurden die außerordentlichen Erträge in § 275 Abs. 2 Nr. 15 HGB für das Gesamtkostenverfahren und in § 275 Abs. 3 Nr. 14 HGB für das Umsatzkostenverfahren ausgewiesen. Diese Positionen wurden durch das BilRUG gestrichen. Außerdem wurde Abs. 4 von § 277 HGB, in dem die außerordentlichen Erträge beschrieben werden, durch das BilRUG aufgehoben.
Was zu den außerordentlichen Erträgen zählte
Außerordentliche Erträge fallen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit an. Sie beruhen auf außergewöhnlichen Ereignissen, die nicht im normalen Ablauf des Geschäftsjahres auftreten. Das sind Ereignisse, die
- ungewöhnlich in der Art sind,
- selten vorkommen und
- einige materielle Bedeutung haben.
Die gewöhnliche Geschäftstätigkeit kann von Unternehmen zu Unternehmen variieren, auch in der gleichen Branche.
Außerordentliche Erträge sind:
- Erträge aus dem Verkauf von bedeutenden Grundstücken und Beteiligungen
- Erträge aus dem Verkauf eines Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils
- Erträge aus außergewöhnlichen Schadensfällen
- Erträge aus Zuschüssen ohne Gegenleistungsverpflichtung
- Gewinne aus einer Verschmelzung oder anderen Umwandlung
- Erträge aus dem späteren Übergang von gem. Art. 67 EGHGB beibehaltenen oder fortgeführten Bilanzposten auf die Wertansätze nach BilMoG
- Erträge aus Kapitalherabsetzungen
- Erträge aus Forderungsverzichten von Gläubigern zur Sanierung
- Gesellschafterzuschüsse, soweit sie nicht in die Kapitalrücklagen eingestellt werden
- Erträge aufgrund des Ausgangs eines für das Unternehmen existenziellen Prozesses
- Erträge aufgrund allgemeinen Forderungsverzichts der Gläubiger (Sanierungsgewinn)
- Einmalige Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Umstrukturierung von Betrieben
BilRUG: Angabe und Erläuterung im Anhang
Die einzelnen Ertragsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung sind nach dem BilRUG im Anhang nach Betrag und Art anzugeben. Die Beträge sind zu erläutern, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Diese Änderung ist unabhängig von der Größe der Gesellschaft und betrifft daher nicht nur die mittelgroßen und großen, sondern auch die kleinen Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften. Die betreffenden Posten sind im Anhang einzeln darzustellen. Es genügt also nicht, dass wie bisher in der GuV ein Gesamtbetrag angegeben wird.
Im Unterschied zum bisherigen Recht kann es sich auch um zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehörende Vorgänge handeln. Nach § 285 Nr. 31 HGB n. F. müssen die Posten für das Unternehmen von außergewöhnlicher Bedeutung sein. Es muss sich daher um Vorgänge handeln, die das Unternehmen prägen. Dabei kann die von der Praxis bisher entwickelte Abgrenzung nach der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit indiziell weiter herangezogen werden. Lagen daher nach der bisherigen Praxis Erträge außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, fielen sie also unregelmäßig oder sogar selten an, so bestehen Indizien dafür, dass sie auch i. S. v. § 285 Nr. 31 HGB n. F. für das Unternehmen von außergewöhnlicher Bedeutung sind.