Rücklagen
Das BilMoG hat die umgekehrte Maßgeblichkeit beseitigt. Damit kann u. a. eine Rücklage nach § 6b EStG steuerlich unabhängig vom handelsrechtlichen Ansatz abgezogen werden. Deshalb wird eine gesonderte Aufzeichnungspflicht für den abweichenden steuerlichen Wertansatz in einem besonderen laufend zu führenden Verzeichnis erforderlich (R 6.6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStR und R 6b.2 Abs. 1 Satz 1 EStÄR 2012).
Rücklage für Ersatzbeschaffung
Erst Anfang November wurde hierzu noch eine Änderung nachgeschoben; dies war eine Reaktion des BMF auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 12.1.2012, IV R 4/09), der eine Anpassung der bisher nur 1-jährigen Ersatzbeschaffungsfrist an die Frist des § 6b EStG für zutreffend ansah.
Als Reaktion darauf war zunächst vorgesehen, diese Richtlinienregelung vollständig aufzuheben. Nunmehr wird für Grund und Boden, für Gebäude und für Binnenschiffe die Frist auf 4 Jahre bzw. bei neu hergestellten Gebäuden sogar auf 6 Jahre verlängert. Für andere Wirtschaftsgüter soll es aber bei der Frist von 1 Jahr bleiben (R 6.6 Abs. 4 EStÄR 2012).
Rückstellungen
Die Höhe einer Rückstellung in der Steuerbilanz darf den zulässigen Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten (R 6.11 Abs. 3 Satz 1 EStÄR 2012). Abweichende Wertansätze sind in der Praxis insbesondere durch unterschiedliche Abzinsungszeiträume sowie durch verschiedene Abzinsungssätze (Handelsbilanz mit durchschnittlichem Marktzinssatz der letzten 7 Jahre; Steuerbilanz zwingend mit 5,5 %) bedingt. Lediglich für Pensionsrückstellungen wurde eine Ausnahme zugelassen; für diese gilt weiterhin die Bewertung höchstens mit dem Teilwert (§ 6a Abs. 3 Satz 1 EStG).
In der Praxis wird damit oftmals eine Teilauflösung der steuerlichen Rückstellung verbunden sein. Der entstehende Gewinn, der auf einer Auflösung von Altrückstellungen bei der erstmaligen Anwendung des BilMoG beruht, kann i. H. v. 14/15 in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt werden (R 6.11 Abs. 3 Satz 2 EStÄR 2012). Diese Rücklage ist dann in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren mit mindestens 1/15 gewinnerhöhend aufzulösen. Fällt die Rückstellung vor Ablauf des Auflösungszeitraums der Rücklage weg, ist auch die Rücklage im betreffenden Wirtschaftsjahr aufzulösen. Praxisrelevant ist dies insbesondere für einen Gewinn aus der Auflösung bzw. Teilauflösung einer Rückstellung für Sachleistungsverpflichtungen, z. B. für Rekultivierungs-, Rückbau-, Entsorgungs- oder Sanierungsverpflichtungen.
Sammelposten GWG
§ 6 Abs. 2a EStG legt fest, dass für jedes Wirtschaftsjahr ein gesonderter Sammelposten zu bilden ist. Fallen nachträgliche AK/HK an, erhöhen diese den Sammelposten in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie entstehen. Wird im laufenden Wirtschaftsjahr die Sammelpostenregelung nicht angewandt, beschränkt sich der Sammelposten auf die nachträglichen AK/HK der bereits in Sammelposten eingeflossenen Wirtschaftsgüter (R 6.13 Abs. 5 EStÄR 2012).
Sachspende
Eine Gewinnrealisierung für aus dem Betrieb geleistete Sachspenden unterbleibt. Dieses sog. Buchwertprivileg bleibt unverändert bestehen. Klarstellend wird aber ergänzt, dass dies auch gilt, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft das gespendete Wirtschaftsgut zeitnah weiterveräußert (R 6.12 Abs. 3 EStÄR 2012).
Schulgeld
Sind Kinder bereits volljährig, sind diese Schuldner von anfallenden Schulgeldern. Wird das Schulgeld von den Eltern bezahlt, kann es bei diesen steuerlich als Drittaufwand geltend gemacht werden. Auch Schulgelder an eine Bildungseinrichtung in einem EU/EWR-Staat sind abzugsfähig, sofern mit der sog. Internationalen Abiturprüfung abgeschlossen wird (R 10.10 Abs. 1 und 2 EStÄR 2012).
Sprachkurs
Aufwendungen, z. B. für einen Deutschkurs, sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Wird dagegen bei Integrationskursen die Teilnahmeverpflichtung durch eine Bestätigung nachgewiesen, war dieser Kurs rechtlich zwangsläufig. Die Aufwendungen können damit als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden(R 33.4 Abs. 6 EStÄR 2012).
Stipendium
Nicht nur von deutschen Körperschaften vergebene Stipendien können steuerfrei sein. Auch Stipendien, die von gemeinnützigen Körperschaften in der EU/EWR vergeben werden, bleiben steuerfrei, sofern ein Amtshilfeabkommen mit dem jeweiligen Staat besteht. Ob die Körperschaft die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt, muss der Stipendienempfänger durch geeignete Unterlagen, z. B. Satzung oder Tätigkeitsbericht, nachzuweisen (R 3.44 Sätze 3 und 4 EStÄR 2012).
Studienbeiträge
Im Bereich der Sonderausgaben gilt das Abflussprinzip des § 11 EStG. Damit können staatlich gestundete Studienbeiträge erst im Jahr der Tilgung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz für die sog. nachlaufenden Studiengebühren gilt auch, wenn die Ausbildung bereits abgeschlossen wurde. Ein Abzug bei Abschluss des Studiums, aber noch vor der Zahlung, ist nicht möglich (R 10.9 Abs. 2 EStÄR 2012).