Vergütung für Vorstandsmitglieder (§ 27 Abs. 3 Satz 2 BGB neu)
Durch den neuen Satz 2 in § 27 Abs. 3 BGB will der Gesetzgeber klarstellen, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung unentgeltlich tätig ist.
Ein Verein bzw. eine Stiftung kann jedoch davon abweichen und in der Satzung bestimmen, dass ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten darf (§§ 40 Satz 1, 86 Satz 1 BGB). Sieht die Satzung dagegen keine Vergütung für Mitglieder des Vorstands vor, darf auch keine Vergütung vereinbart werden.
§ 27 Abs. 3 Satz 2 BGB tritt erst zum 1.1.2015 in Kraft. Damit bleibt Vereinen und Stiftungen genügend Zeit, ihre Satzungen bei Bedarf entsprechend anzupassen.
Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern wird begrenzt (§ 31a BGB)
§ 31a BGB sieht bisher nur eine Haftungsbegrenzung für Vorstandsmitglieder vor, wenn diese unentgeltlich tätig sind oder maximal 500 EUR Vergütung erhalten. Die Haftungsrisiken können aber nicht nur den Vorstand treffen, sondern auch Mitglieder anderer Vereinsorgane, vor allem wenn diese nach außen für den Verein tätig werden. Der neu gefasste § 31a BGB spricht jetzt deshalb von „Organmitgliedern“ und „besonderen Vertretern“:
Mitglieder von Vereinsorganen (insbesondere Vorstand, Mitglied des Vorstands und anderer Vereinsorgane) oder besondere Vertreter sollen für Schäden, die dem Verein oder einem Vereinsmitglied durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten entstehen, nur haften, wenn sie die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Voraussetzung: Das Organmitglied oder der Vertreter ist unentgeltlich für den Verein tätig oder die Vergütung beträgt nicht mehr als 720 EUR jährlich. Dieser Betrag wurde entsprechend der Ehrenamtspauschale erhöht.
Besteht gegenüber einem anderen eine Schadensersatzpflicht des Organmitglieds oder eines besonderen Vertreters, können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Mit dem neuen Satz 3 in § 31a Abs. 1 BGB ist eine besondere Beweislastregelung eingefügt worden. Danach müssen der geschädigte Verein oder das geschädigte Vereinsmitglied bei allen Schadensersatzansprüchen beweisen, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Diese Beweislastregelung gilt dann, wenn streitig ist, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter eines Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung das Ziel, dass die Haftungsbeschränkungen nach § 31a Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 BGB umfassend zugunsten des Organmitglieds und des besonderen Vertreters wirken sollen; ohne die neue Beweislastregelung müssten nämlich sie selbst im Streitfall beweisen, dass der Schaden nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig verursacht wurde.
Nach § 86 Satz 1 BGB gelten diese Regelungen entsprechend für Stiftungen.
Diese Änderungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Haftung von Vereinsmitgliedern (§ 31b BGB neu)
Was für den Vorstand und die Vertreter gilt, findet jetzt durch die Einführung des § 31b BGB auch bei „normalen“ Vereinsmitgliedern Anwendung. Das heißt: Vereinsmitglieder haften für Schäden, die dem Verein durch die Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben entstehen, nur dann, wenn sie die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Voraussetzung auch hier: Das Vereinsmitglied ist unentgeltlich für den Verein tätig oder die Vergütung beträgt nicht mehr als 720 EUR jährlich.
Bei einer Schadensersatzpflicht des Vereinsmitglieds gegenüber anderen gilt: Auch das Vereinsmitglied kann die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Mit dem Verweis auf die neue Beweislastregelung in § 31a Abs. 1 Satz 3 BGB wird klargestellt: Im Streitfall muss der Verein beweisen, dass das Vereinsmitglied den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Kann der Verein das nicht, geht dies immer zu Lasten des Vereins.
Die Haftungsbeschränkung nach § 31b Abs. 1 Satz 1 BGB wirkt dadurch umfassend zugunsten des Vereinsmitglieds; ohne die neue Beweislastregelung müssten nämlich sie selbst im Streitfall beweisen, dass sie den Schaden nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig verursacht haben.
Diese Änderungen treten ebenfalls am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Verbrauchsstiftungen (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB neu, § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Wird in der Satzung die Stiftung zeitlich begrenzt und der Rückgriff auf das Stiftungsvermögen für die Zweckerfüllung gestattet, spricht man von einer Verbrauchsstiftung. Es dürfen also nicht nur die Erträge, sondern auch das Stiftungsvermögen verwendet werden, um den Zweck der Stiftung zu verfolgen.
Durch die Ergänzungen in den §§ 80 und 81 BGB wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Stiftung mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren bestehen soll.
Die Stiftung wird allerdings nur dann anerkannt, wenn auch die anderen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 BGB erfüllt sind.
Diese Änderungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
Abkürzung für gemeinnützige GmbHs (§ 4 Satz 2 GmbHG neu)
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 51-68 AO verfolgt, darf ihre Firma mit der Abkürzung „gGmbH“ bilden.
Das „g“ steht für „gemeinnützig“ und stellt keine besondere Form einer GmbH dar, sondern zeigt nur, dass die Gesellschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, auch als gemeinnützige Zwecke im weiteren Sinn bezeichnet.
Diese Änderung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.