Globale Mindeststeuer für Unternehmen

Am 9./10. Juli haben sich die G20 auf faire Verteilrechte und einen einheitlichen Mindeststeuersatz von mindestens 15 Prozent geeinigt. Die Reform soll möglichst 2023 in Kraft treten.

Das BMF berichtet in einer Mitteilung v. 10.7.2021, dass die G20 das von der OECD erarbeitete Zwei-Säulen-Konzept angenommen hat.

Säule 1: Faire internationale Verteilung der Steuern

Unter Säule 1 haben die Staaten ein neuartiges System der Zuordnung internationaler Besteuerungsrechte entwickelt. Durch die Schaffung neuer Anknüpfungspunkte sollen tendenziell die Besteuerungsrechte vom Ort der Produktion dahin gelenkt werden, wo die Produkte vermarktet werden. Dazu soll ein Anteil des Gewinns einer Unternehmensgruppe oder Geschäftssparte den Staaten mittels einer Formel zugeteilt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen in dem Staat einen Sitz hat. Die genauen Formel für die Verteilung muss aber noch erarbeitet werden.

Bei der Analyse von Säule 1 sei es wichtig, das übergeordnete Ziel zu sehen: die Stabilität der internationalen Steuerrechtsordnung. Denn sollte es nicht gelingen, eine tragfähige und international abgestimmte Lösung zu Säule 1 zu verabschieden, drohen nach Ansicht des BMF weitere Staaten eigene Digitalsteuern zu erheben. Dies würde bei allen Beteiligten zu Rechtsunsicherheit führen. Deutschland habe sich daher sehr intensiv für einen Konsens bei Säule 1 eingesetzt.

Die Umsetzung der Säule 1 soll voraussichtlich über einen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag erfolgen, der anschließend durch die beteiligten Staaten ratifiziert und in nationales Recht überführt werden soll.

Säule 2: Globalen effektive Mindestbesteuerung

Das Grundprinzip einer globalen effektiven Mindestbesteuerung ist nach Auffassung des BMF vergleichsweise einfach:

  • Alle Staaten einigen sich auf ein weltweit gültiges Mindestniveau der Besteuerung (15 %). Dabei werde keinem Staat vorgeschrieben, welcher Steuersatz in seinem Land gelten soll.
  • Gleichzeitig werde Staaten mit einem höheren Besteuerungsniveau die Möglichkeit gegeben, auf die sehr niedrigen Steuersätze anderer Staaten zu reagieren. So kömnnen Heimatstaaten ins Ausland verschobenen Gewinne nachversteuern oder den steuerlichen Betriebsausgabenabzug versagen.
  • Die Höhe der Besteuerung richtet sich dabei nach der Differenz zwischen der tatsächlichen Besteuerung im anderen Land und dem vereinbarten Mindeststeuersatz.

Insgesamt führe dieser Ansatz zu mehr Steuergerechtigkeit auf internationaler Ebene. Zudem begegne die globale effektive Mindestbesteuerung wirksam Besteuerungsproblemen, die sich aus der Digitalisierung und der Möglichkeit der Verlagerung immaterieller Werte ergeben.

Für Säule 2 wollen die Staaten noch Empfehlungen zur Umsetzung erarbeiten. Sie muss in den Staaten einzeln umgesetzt werden.

Detaillierte Informationen zu den beiden Säulen erläutert das BMF in seinen FAQ.

Hintergrund

Staaten bieten sich durch die Absenkung ihrer Steuersätze seit Jahrzehnten einen Kampf, um großen Unternehmen Standortvorteile zu bieten. Hierbei geht es insbesondere um "Digitalriesen" wie Amazon und Google. Rund 130 Länder hatten sich daher am 1.7.2021 auf eine globale Mindeststeuer für international tätige Unternehmen geeinigt.

Die juristische Umsetzung der Einigung in allen beteiligten Ländern dürfte einige Zeit in Anspruch nehmen. Die drei EU-Staaten Irland, Estland und Ungarn lehnen die Reform derzeit ab.

Fraglich ist zudem, ob der Wettkampf um die Ansiedlung großer Unternehmen überhaupt beendet werden kann. Anlockungsversuche können auch anders stattfinden, und zwar über die Höhe von Sozialabgaben, Ansiedlungszuschüssen, Grundsteuern, Forschungszulagen etc.

Konsequenzen für Deutschland

Schon jetzt zahlen Unternehmen deutlich in Deutschland deutlich mehr als als den geplanten Mindestsatz von 15 Prozent. Die deutsche Unternehmensbesteuerung muss daher voraussichtlich nicht geändert werden. Zudem sollen die Zuordnung internationaler Besteuerungsrechte (Säule 1) nur für große und hochprofitable Konzerne gelten.