Einführung des EU-Amtshilfegesetzes und weitere geänderte Gesetze

Mit dem EUAHiG wird die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in deutsches Recht umgesetzt, insbesondere um die Steuern bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten ordnungsgemäß festsetzen zu können.

Dazu ist es notwendig, eine effiziente Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu forcieren und einen effizienten zwischenstaatlichen Informationsaustausch einzuführen, um Steuerhinterziehungen zu vermeiden. Dazu werden durch die Amtshilferichtlinie gewisse Prüfungsmöglichkeiten und Mindeststandards festgelegt und der OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch für Besteuerungszwecke verbindlich implementiert.

Dieser Standard verpflichtet die Mitgliedstaaten, sich auf Ersuchen alle für ein Besteuerungs- oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Beweisausforschungen sind jedoch ausgeschlossen. Eine Übermittlung von Informationen kann nicht mehr deshalb abgelehnt werden, weil der übermittelnde Mitgliedstaat kein eigenes Interesse daran hat oder weil diese Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile einer Person beziehen.

Die Neuerungen betreffen i. W. die Schaffung sog. zentraler Verbindungsbüros in allen Mitgliedstaaten sowie der Einführung elektronischer Standardformblätter und Übermittlungsfristen sowie auch die stufenweise Entwicklung eines automatischen Informationsaustauschs und die Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit durch weitergehende Anwesenheits- und Teilnahmemöglichkeiten an behördlichen Ermittlungen.

Änderungen in weiteren Gesetzen

  • Nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO werden die bisher 10-jährigen Aufbewahrungsfristen in der AO, in § 257 Abs. 4 HGB und in §§ 14b Abs. 1, 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG in einem ersten Schritt ab 2013 auf 8 Jahre verkürzt. Das gilt erstmals für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist Ende 2012 noch nicht abgelaufen ist. Ab 2015 weitere Verkürzung auf dauerhaft 7 Jahre. Dadurch verringert sich der Umfang der insgesamt in einem Unternehmen aufzubewahrenden Unterlagen. Die Anknüpfung an die steuerliche Festsetzungsfrist nach § 147 Absatz 3 Satz 3 AO bleibt erhalten.

  • Die ursprünglich der Verwaltungsvereinfachung dienende Rundungsregelung des § 275 AO ist im Zeitalter der Automation überholt und führt im Gegenteil zu Mehrarbeit, die durch die Streichung der Regelung entfällt.

  • Es kommt zum Gleichlauf der Festsetzungsfristen beim Steuerschuldner und beim -entrichtungspflichtigen: Hierdurch bleibt z. B. der Erlass eines Haftungsbescheides bis zum Ablauf der für den Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist zulässig (§ 171 Abs. 15 AO).

  • Die Berufung auf ein Verfahren, das bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (der kein Organ der Europäischen Union ist) anhängig ist, kann keine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bewirken.

  • Die Möglichkeit der Mahnung durch einen Postnachnahmeauftrag wird mangels praktischer Relevanz gestrichen und § 259 Satz 2 AO aufgehoben.

  • Es erfolgt eine rückwirkende Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001 in § 23 Abs. 9 GrEStG. Hintergrund: Die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung von der Grunderwerbsteuer ist nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig. Das hatte das BVerfG mit seinem Beschluss vom 18.7.2012 zum GrEStG in der Fassung von 1997 entschieden (1 BvL 16/11). Das BVerfG hatte darin dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Silvester 2012 eine Neuregelung für die Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1.8. 2001 bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 beseitigt.

  • In der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung erfolgt eine redaktionelle Anpassung an vorgenommenen Änderungen des AStG.

  • Im Investmentsteuergesetz erfolgen redaktionelle Anpassungen.

  • Im Umwandlungssteuergesetz wird das neue EU-Recht in diversen Bereichen berücksichtigt.

  • Die Änderungen im Feuerschutzsteuergesetz räumt die Option ein, die Anmeldung elektronisch abzugeben. Im Hinblick auf die Anmeldung der Versicherungsteuer gilt künftig ebenfalls Entsprechendes. Der maßgebliche Betrag für eine vierteljährliche Anmeldung der Feuerschutzsteuer wird verdoppelt. Die Einführung einer Betragsgrenze von 400 EUR für Kleinstversicherer ermöglicht die Abgabe einer Feuerschutzsteueranmeldung nur einmal pro Jahr.

  • Die Änderung des Bundeskindergeldgesetzes übernehmen die Anpassungen im EStG (s. o.).

  • Durch Änderungen im Gesetz über Steuerstatistiken werden zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer die dreijährliche Bundesstatistiken auf die jährliche Aufbereitung von Daten umgestellt, die i. R. d. automatisierten Besteuerungsverfahrens bei den Länderfinanzverwaltungen anfallen - wie bereits in vielen anderen Steuerarten. Die jährlichen Bundesstatistiken zur Einkommensteuer werden ab 2012, zur Körperschaftsteuer ab 2014 und zur Gewerbesteuer ab 2011 durchgeführt. Bei der staatlich geförderten kapitalgedeckten Altersvorsorge Riester-Rente beschränkt sich künftig die statistische Aufbereitung auf die steuerliche Förderung und ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der Zulagen.

  • Die Anlage VL kann anstelle der Papierform elektronisch übermittelt werden, um die Arbeitnehmer-Sparzulage von der Finanzverwaltung zu gewähren. Zudem gibt es formale Anpassungen bei der Ablehnung der Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen.

  • Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des 5. VermBG können vermögenswirksame Leistungen auch zugunsten des nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners angelegt werden und gem. § 4 Abs. 4 Nr. 1 des 5. VermBG ist eine vorzeitige Verfügung über den VL-Sparvertrag auch dann unschädlich, wenn der von dem Arbeitnehmer nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner nach Vertragsabschluss gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist. Bisher galt dies nur im Zusammenhang mit dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten.

  • Das gilt für vermögenswirksame Leistungen, die nach 2012 angelegt bzw. über die verfügt werden kann.

  • § 12 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz bringt die für das Luftverkehrsteuergesetz ergebende sachliche Zuständigkeit der Hauptzollämter am Tag nach der Verkündung des JStG in Kraft.

  • Der neue § 12 Abs. 4 FVerwG enthält geänderte Verwaltungsstrukturen. Die derzeitige Datenübermittlung für die Kfz-Steuer an die Länder entfällt zukünftig. Die Zulassungsbehörden müssen nur noch den bestehenden Kommunikationsweg zum Kraftfahrt-Bundesamt pflegen. Um die effektive Übernahme der Verwaltung der Kfz-Steuer durch die Zollverwaltung sicherzustellen, ist eine Pilotierung vorgesehen. Hierzu sollen die Hauptzollämter zur Datenübermittlung von und zu den Zulassungsbehörden ermächtigt werden. Erforderlich ist eine schrittweise Übernahme des Datenbestandes der Finanzämter. Die Änderung tritt am 1.7.2014 in Kraft.

  • Im Steuerberatungsgesetz kommt es zum Fortbestand der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei Mitgliedern, die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung Arbeitgeberaufgaben wahrnehmen. Diese Ergänzung erfolgt in Folge der Neuregelung des Abzugs der Kinderbetreuungskosten im Steuervereinfachungsgesetz 2011 (§ 4 Nr. 11 Satz 3 StBerG). Darüber hinaus erfolgt eine Regelung in § 164c StBerG zur Zuordnung der Beamten zum gehobenen und höheren Dienst. Diese Ergänzung erfolgt in Folge der Neuregelung der Laufbahnstruktur im Rahmen der Föderalismusreform.

  • Der Börsenträger hat das Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die für die Börse Handelnden in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden (§ 5 Abs. 6 Börsengesetz). Die Länder haben keinen Einfluss auf Pflichtverletzungen der Börsenorgane. Im Übrigen stehen allein dem Börsenträger die mit dem Börsenbetrieb entstehenden Erträge zu.

  • Durch die Änderung des Luftverkehrsgesetzes erfolgt eine Berücksichtigung der Gebührenabrechnungsergebnisse bei der beauftragten Flugsicherungsorganisation (§ 31b Abs. 3 und § 37 Abs. 2a LuftVG). Die Neuregelung gilt nach dem neuen § 73 Abs. 2a LuftVG für alle noch offenen Fälle. Damit wird sichergestellt, dass auch die Gebührenabrechnungen der bereits abgelaufenen Veranlagungszeiträume gewinnneutral bleiben.

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