JStG 2019: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer


JStG 2019: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Diese Änderungen im Körperschaftsteuergesetz und im Gewerbesteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 2019 sind hervorzuheben.

1. Statischer Verweis auf erbschaftsteuerliche Lohnsummenregelung (§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG-E)

Aufgrund der Aufhebung der Suspendierung durch das JStG 2018 (BGBl. I 2018 S. 2338) ist die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG wieder (rückwirkend) anwendbar. Hinsichtlich der in bestimmten Fällen maßgebenden Einhaltung der Lohnsummenregelung soll der Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 4 ErbStG statisch auf die Fassung des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) festgeschrieben werden (Verweis auf den zum Zeitpunkt der Normierung der Sanierungsklausel geltenden § 13a Abs. 1 Satz 3 und 4 ErbStG).

Erstmalige Anwendung: Der statische Verweis soll rückwirkend ab dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt der Sanierungsklausel (ab VZ 2008) zu berücksichtigen sein (§ 34 Abs. 6 Satz 3 KStG-E).

2. Änderungen beim Schachtelprivileg für Auslandsdividenden (§ 9 Nr. 7 GewStG-E)

Die geplante Änderung des § 9 Nr. 7 GewStG-E erfolgt als Reaktion auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache EV (Urteil vom 20.9.2018, C-685/16). Der EuGH hatte die im Vergleich zu inländischen Schachteldividenden (§ 9 Nr. 2a GewStG) erhöhten Anforderungen an das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg in Drittstaatenfällen (insbesondere sog. Aktivitätsklausel und Voraussetzungen für Enkelgesellschaften) als unionsrechtswidrig eingestuft. Die Finanzverwaltung hatte mit ihren gleich lautenden Ländererlassen vom 25.01.2019 reagiert und wendet die erhöhten Anforderungen bei Drittlandsdividenden in allen offenen Fällen nicht mehr an.

Mit dem JStG 2019 sollen die erhöhten Anforderungen nun auch im Gewerbesteuergesetz gestrichen werden. In diesem Zusammenhang sollen auch die bisher für EU-Gesellschaften geltenden besonderen Anforderungen (u. a. 10 Prozent – Beteiligungsgrenze) aufgehoben werden.

Künftig soll das Schachtelprivileg des § 9 Nr. 7 GewStG nicht mehr danach unterscheiden, ob es sich um eine Gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im EU-Ausland oder übrigem Ausland handelt. Einheitlich soll das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg künftig bei einer Beteiligung zu Beginn des EZ von mindestens 15 Prozent greifen, § 9 Nr. 7 GewStG-E.

Erstmalige Anwendung: Die neuen Anforderungen an das Schachtelprivileg für Auslandsdividenden sollen erstmals ab dem EZ 2020 gelten, § 36 Abs. 1 GewStG-E. Die Begründung des Referentenentwurfs verweist für davorliegende EZ für Drittlandsdividenden auf die gleich lautenden Ländererlasse vom 25.1.2019.

3. Minderung der Hinzurechnung bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen (§ 8 Nr. 1d GewStG-E)

Miet- und Leasingaufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter unterfallen in Höhe des pauschalierten Finanzierungsanteils von 20 Prozent dem Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1d GewStG. Künftig sollen bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien (zeitlich gestaffelt) erfüllen, nur noch 10 Prozent der Miet- und Leasingaufwendungen in die Hinzurechnung einfließen. Entsprechendes soll für Fahrräder gelten, die keine Kraftfahrzeuge sind. 

Erstmalige Anwendung: Die geminderte Hinzurechnung soll für Entgelte gelten, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen wurden. Die Begünstigung soll bis einschließlich EZ 2030 befristet sein, § 36 Abs. 3 GewStG-E.