Doch kein Reverse Charge für Betreiber von Photovoltaikanlagen
Durch das Jahressteuergesetz 2013 soll die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auch auf die Lieferung von Gas über das Gasleitungsnetz und von Elektrizität unter bestimmten Voraussetzungen ausgeweitet werden. Da die vom Bundestag verabschiedete Fassung zu erheblichen Problemen in der Anwendung insbesondere bei den Betreibern von Photovoltaikanlagen geführt hätte, soll die Regelung nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses anders formuliert werden und nur für die Lieferung von Energiehändlern an andere Energiehändler gelten.
Die gesetzliche Regelung
In die Beschlussfassung des Bundestags vom 25.10.2012 zum Jahressteuergesetz 2013 (BT-Drucks. 17/11220) war auch die Ausweitung der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren) im Zusammenhang mit der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität mit aufgenommen worden.
Während das Reverse-Charge-Verfahren nach der bisher geltenden Regelung auf die Lieferung von Gas (über das Erdgasnetz), von Elektrizität, Wärme oder Kälte über entsprechende Wärme- oder Kältenetze durch ausländische Unternehmer beschränkt war, soll die Lieferung von Gas und Elektrizität künftig auch bei der Lieferung durch inländische Unternehmer unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG). In der am 25.10.2012 vom Bundestag verabschiedeten Fassung war die Übertragung der Steuerschuldnerschaft daran gebunden, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selber solche Leistungen (also die Lieferung von Gas oder Elektrizität) ausführt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).
Diese Sprachfassung hätte insbesondere bei den Betreibern von Photovoltaikanlagen zu erheblichen Schwierigkeiten geführt, da sowohl die Lieferung der Energie durch den Betreiber der Photovoltaikanlage wie auch der Rückkauf von Energie zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den jeweiligen Leistungsempfänger geführt hätte (vgl. News v. 22.11.2012). Lediglich aus der Gesetzesbegründung (Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP (Umdruck Nr. 3) zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013) ergab sich, dass die Regelung nicht für die Betreiber von Photovoltaikanlagen gelten sollte.
Da sich der gesetzgeberische Wille nicht aus der Formulierung des Gesetzes ergeben hätte, hat der Vermittlungsausschuss in seiner Beschlussempfehlung vom 12.12.2012 (BT-Drucks. 17/11844) in § 13b Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 UStG eine neue Formulierung aufgenommen. Danach soll sich die Übertragung der Steuerschuldnerschaft wie folgt ergeben:
- Bei der Lieferung von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Lieferungen von Erdgas erbringt.
- Bei der Lieferung von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität i. S. d. § 3g UStG sind.
Was ist ein Wiederverkäufer?
Das Gesetz definiert weder an dieser Stelle noch im § 3g UStG den Begriff des „Wiederverkäufers“ von Elektrizität. Offensichtlich wird mit dem Begriff des „Wiederverkäufers“ ein Unternehmer beschrieben, der Elektrizität nicht selber erzeugt, sondern die Elektrizität ankauft und verkauft (so auch die Definition in § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Wiederverkäufer bei der Differenzbesteuerung).
Nur Energiehändler sind betroffen
Mit dieser neuen Formulierung wird erreicht, dass die Erzeuger von Elektrizität – weder beim Verkauf der erzeugten Elektrizität noch beim Rückkauf von Elektrizität – unter die Übertragung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG fallen. Damit unterliegen die Betreiber von Photovoltaikanlagen oder Windenergieanlagen nicht der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, da diese Unternehmer nicht „Wiederverkäufer“ sind.
Die Steuerschuldnerschaft geht damit nur dann auf den Leistungsempfänger über, wenn die Lieferung von Gas (über das Leitungsnetz) oder von Elektrizität durch einen Energiehändler an einen anderen Energiehändler erfolgt.
Inkrafttreten der Regelung
Unabhängig der Verabschiedung der vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Änderungen durch den Bundestag, steht die Ausweitung der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens unter dem Genehmigungsvorbehalt des EU-Ministerrats. Ein Antrag auf Genehmigung soll mittlerweile gestellt worden sein. Um eine notwendige Anpassung der Abrechnungsmodalitäten zu ermöglichen, soll die Neuregelung erst zu Beginn des 2. Monats in Kraft treten, der dem Tag der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses des Rats der Europäischen Union zur Ermächtigung folgt.
Vorsicht bei der Abrechnung
Wenn die Regelung in Kraft getreten ist, hat dies nicht nur Auswirkungen auf den Steuerschuldner, auch die Abrechnungen müssen entsprechend dem Reverse-Charge-Verfahrens ausgestellt werden. In der Rechnung (oder Gutschrift) darf keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden und auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft muss mit den Worten „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hingewiesen werden (§ 14a Abs. 5 UStG).
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