- Im KStG und GewStG erfolgten redaktionelle Anpassungen an die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie, die Amtshilferichtlinie, den Vertrag von Lissabon, den Vertrag zur Gründung der EU und über die Arbeitsweise der EU. Die Änderungen des § 1 AStG dienen dazu, die Besteuerung grenzüberschreitender Vorgänge in Hinblick auf die Gewinnabgrenzung bzw. -verteilung klar und für alle Investitionsalternativen (Kapital- und Personengesellschaften, Betriebsstätten) einheitlich zu regeln.
- Neuregelung der Gewerbesteuerzerlegung bei alternativer Energieerzeugung - wie bislang bei Windkraftanlagen, für Neuanlagen, die ab dem 1.7.2013 genehmigt werden.
- Gleichstellung bei der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr. 1a GewStG) von Finanzdienstleistungsinstituten und Zahlungsinstituten.
- Als Maßnahme gegen die Cash-GmbH gelten in § 13b Abs. 2 ErbStG geänderte Definitionen ans Verwaltungsvermögen: Bestand an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit das 20 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt (Kein Hauptzweck eines Kreditinstitutes). Bei Zahlungsmitteln ergibt sich die Zurechnung aus dem positiven Saldo der eingelegten und der entnommenen Wirtschaftsgüter. Das ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem Tag des Beschlusses des Bundestages über die Empfehlung des Vermittlungsausschusses entsteht.
- Das Gesetz wurde um wichtige Maßnahmen zur Verhinderung von ungewollten Steuergestaltungen und damit verbundener Steuermindereinnahmen ergänzt. Dies gilt insbesondere für folgende Maßnahmen:
Verhinderung der Nichtbesteuerung von Erträgen bei hybriden Finanzierungen (§ 3 Nr. 40 EStG, § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG)
Verhinderung von Steuergestaltungen bei der Wertpapierleihe (§ 8b Abs. 10 KStG)
Maßnahmen gegen die Monetarisierung von Verlusten (§ 2 Abs. 4 UmwStG)
Maßnahmen gegen RETT-Blocker-Gestaltungen bei der Grunderwerbsteuer
Weitere Maßnahmen zur Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts (§ 50d Abs. 9 und 10, § 50i EStG)
Detailregelungen zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung und die Gleichstellung von Ehepaaren und Lebenspartnerschaften beim VL-Sparen.
Maßnahme gegen den Missbrauch bei sog. REIT-Blocker im GrEStG.
- Bei Steuerstatistiken zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer werden die dreijährlichen Bundesstatistiken auf die jährliche Aufbereitung von Daten umgestellt.
- Modernisierung und Vereinfachung des Verfahrens der Anmeldung der Feuerschutzsteuer durch die Option, diese künftig elektronisch abzugeben.
- Insbesondere bei der Umsatzsteuer gibt es reihenweise Anpassungen und Änderungen. Das ist auch wenig verwunderlich, da das UStG neben dem EU-Recht laufend an die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie angepasst werden muss. Nachfolgend die Darstellung punktuell in kurzen Stichwirten - als erste Orientierungshilfe:
Leistungen, die unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG fallen, und an den nicht unternehmerischen Bereich einer juristischen Person erbracht werden, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, werden an dem Ort besteuert, an dem der Sitz oder Betriebsstätte hat, von dem aus der Umsatz erbracht wurde. Künftig richtet sich bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch und darüber hinaus auch nicht unternehmerisch tätig sind, der Leistungsort nach ihrem Sitz und etwas anderes nur, wenn der Bezug für den privaten Bedarf des Personals erfolgt - insoweit ist der Leistungsort am Sitz des Unternehmers.
Hinweis: Die Gesetzesänderung entspricht der gegenwärtigen Verwaltungsauffassung in Abschn. 3a.2 Abs. 13 bis 15 UStAE, angepasst durch ein BMF-Schreiben vom 10.6.2011.Nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 UStG unterliegt die langfristige Vermietung eines Sportbootes an Nichtunternehmer bislang der Umsatzbesteuerung am Sitz oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers. Dieser wird unabhängig vom Status des Leistungsempfängers an den Ort verlagert, an dem das Sportboot dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird.
Bislang unterliegt die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer der Umsatzbesteuerung am Sitz oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers und künftig wird dieser Leistungsort an den Wohnsitz oder den Sitz des Empfängers verlagert.
Ein Unternehmer ist künftig auch dann im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung oder eine feste Niederlassung und im Inland nur einen Wohnsitz hat.
Nach dem neuen § 14 Abs. 7 UStG richtet sich das Recht für die Rechnungsstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Umsatz ausgeführt wird. Sofern kein Sitz oder feste Niederlassung vorhanden ist, gilt das Recht Staates, in dem der Unternehmer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eine Rechnung muss bei Reiseleistungen und der Differenzbesteuerung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ bzw. „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ enthalten.
Nach der Neufassung des § 14a Abs. 5 UStG muss die Rechnung im Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten.
Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung i.S. des § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat oder eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er nach § 14a Abs. 1 Satz 2 UStG verpflichtet, bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen.
Hinweis: Zur Berechnung der Frist zur Ausstellung von Rechnungen auf die Ausführung des Umsatzes und nicht auf das Eintreten des Steuertatbestandes abgestellt. Dieser wird in dem Zeitpunkt verwirklicht, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht werden.
- Aufgrund des aktualisierten EU-Amtshilfegesetzes wird von der zwingenden Anhörung beim Rechts- und Amtshilfeverkehr Abstand genommen. Hiermit wird ein Gleichlauf bei der Anhörung in Fällen erreicht, in denen die Umsatzsteuer betroffen ist (§ 117 Abs. 4 Satz 3 AO).
- Bei der Grunderwerbsteuer erfolgt eine rückwirkende Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001 (§ 23 Abs. 9 GrEStG) als Reaktion auf den BVerfG, Beschluss v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11. Dies erfolgt auch im Fünften Vermögensbildungsgesetz, allerdings mit verschiedenen Anwendungsregeln.