Anmeldung
Der Anmeldungsvordruck zur Kapitalertragsteuer 2015 ist noch nicht von der Finanzverwaltung veröffentlicht. Im derzeitigen Anmeldungsvordruck ist die Kirchensteuer auf der Rückseite einzutragen. Dort sind die unterschiedlichen erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften aufgeführt.
Steuerbescheinigung
Die einbehaltene Kirchensteuer ist – neben den anderen Steuerabzugsbeträgen – in der Steuerbescheinigung auszuweisen (§ 51a Abs. 1, § 45a Abs. 2 EStG). Neben dem Kirchensteuerbetrag ist nach § 51a Abs. 2c Satz 6 EStG die steuererhebende Religionsgemeinschaft im Klartext, z. B. Bistum Essen, Evangelische Landeskirche in Baden, anzugeben.
Die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG hat nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erfolgen (BMF, Schreiben v. 20.12.2012, IV C 1 – S 2401/08/10001 :008).