Die nachfolgend dargestellten Änderungen sind am 30.6.2013 (= Tag nach der Verkündung des AmtshilfeRLUmsG im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. Sie sind damit erstmals auf Umsätze anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG).
Die Finanzverwaltung beanstandet es allerdings nicht, wenn bei Rechnungen, die bis zum 31.12.2013 (einschließlich) ausgestellt werden, die neuen Pflichtangaben noch nicht berücksichtigt sind ( BMF, Schreiben v. 25.10.2013, IV D 2 – S 7280/12/10002).
Neue Pflichtangabe bei Gutschriften
Als Gutschrift bezeichnet man im Umsatzsteuerrecht eine Rechnung, die vom Empfänger einer Leistung (oder einem Dritten, den der Empfänger beauftragt hat) ausgestellt wird. Gutschriften kommen häufig dann zum Einsatz, wenn es für den Leistungsempfänger einfacher ist, die zur Abrechnung erforderlichen Informationen zu beschaffen.
Künftig muss eine Gutschrift ausdrücklich als solche bezeichnet werden, das (ggf. elektronische) Dokument muss also die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Die Finanzverwaltung erkennt auch Formulierungen in anderen Amtssprachen an, allerdings nur, wenn diese Formulierungen auch in Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL in der jeweiligen Sprachfassung für den Begriff „Gutschrift“ verwendet werden (z. B. „Self-billing“). Das Einführungsschreiben der Finanzverwaltung enthält in Absch. II eine Tabelle mit den zulässigen Begriffen.
Auch wenn die Verwendung anderer als der o. g. Begriffe nicht § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG entspricht, sollen begriffliche Unschärfen allein nicht zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, wenn
die gewählte Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z. B. „Eigenfaktura“),
die Gutschrift ordnungsgemäß erteilt wurde und
keine Zweifel an Ihrer Richtigkeit bestehen.
Wichtig: Bei der sog. „kaufmännischen Gutschrift“ (Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung) handelt es sich nicht um eine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Werden solche Dokumente als „Gutschrift“ bezeichnet, ist dies umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als Gutschrift führt allein nicht zu einer Steuerschuld aufgrund unberechtigten Steuerausweises (§ 14c UStG).
Die Angabe „Gutschrift“ ist auch dann erforderlich, wenn in einem Dokument sowohl über empfangene als auch über ausgeführte Leistungen abgerechnet wird. Dabei muss klar ersichtlich sein, welche Leistung zu welcher Kategorie gehört. Eine Saldierung ist auf keinen Fall zulässig.
Neue Pflichtangaben bei Reiseleistungen und Differenzbesteuerung
Mit dem AmtshilfeRLUmsG wurden auch die Pflichtangaben für die verschiedenen Anwendungsbereiche der Margenbesteuerung präzisiert. Wo bisher in der Rechnung ein Hinweis auf die Sonderregelungen genügte, muss jetzt
bei Reiseleistungen (§ 25 UStG) die Formulierung „Sonderregelung für Reisebüros“,
bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (je nach Sachverhalt) die Formulierung „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ bzw. „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“
zwingend verwendet werden. Auch hier lässt die Finanzverwaltung Formulierungen in anderen Amtssprachen zu. Diese müssen jedoch den in Art. 226 Nr. 13 und 14 MwStSystRL in der jeweiligen Sprachfassung verwendeten Begriffen entsprechen. Zulässig sind z. B. die englischen Begriffe "Margin scheme/Travel agents" bei Reiseleistungen, "Margin scheme/Second-hand goods" bei Gebrauchtgegenständen, Margin scheme/Works of Art" bei Kunstgegenständen bzw. "Margin scheme/Collectors´ items and antiques" bei Sammlungsstücken und Antiquitäten ( BMF, Schreiben v. 25.10.2013, IV D 2 – S 7280/12/10002, Abschn. I Nr. 5 und Tabelle in Abschn. II.).
entscheidend ist ist die Frage, ob (umsatzsteuerrechtliche) Leistungen in beide Richtungen erfolgen, also vom Vermittler an Sie und von Ihnen an den Vermittler. Das geht aus dem Sachverhalt nicht ganz klar hervor. So wie ich es verstehe, erbringt nur der Vermittler eine Leistung, für die er eine Provision erhält, von der wiederum ein Teil bei Ihnen verbleibt. Dieser Fall wäre im Hinblick auf das neue BMF-Schreiben unproblematisch. Da wir von der Redaktion aber keine Rechtsberatung im Einzelfall anbieten dürfen, empfehle ich Ihnen, den Sachverhalt mit Ihrem Steuerberater zu klären.
Beste Grüße
Frank Holst, Redaktion haufe.de/steuern
Danke und Grüße
"Dabei handelt es sich um eine Rechnung, die (vereinbarungsgemäß) vom Empfänger einer Leistung ausgestellt wird. Diese Abrechnungsmethode bietet sich z.B. an, wenn der Leistungsempfänger über die zur Abrechnung erforderlichen Informationen verfügt, der leistende Unternehmer aber nicht. "
habe auch ich es jetzt verstanden :)
Bin ebenfalls aus dem Informationstext in Lexware, wie auch aus dem Beitrag nicht so richtig auf den richtigen Ast gekommen. Muss allerdings auch zugeben, dass mir diese Art nicht so geläufig war... und dass dies sich dann auch noch "Gutschrift" nennt.
Wieder etwas dazu gelernt heute... das ist aber schön :)
wie kommen Sie zu der Definition einer Gutschrift als einer Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird? Das widerspricht der täglichen Praxis. Danach erstellt immer der Leistungserbringer die Gutschrift.
So steht es übrigens auch in wikipedia "Eine Gutschrift ist einerseits die Korrektur einer Rechnung zu Gunsten des Leistungsempfängers zum Beispiel infolge einer Mängelrüge."
mit freundlichen Grüßen
J Fuehrer
einige Experten empfehlen tatsächlich, einen anderen Begriff (z.B. Rechnungskorrektur) zu verwenden, um "auf Nummer Sicher zu gehen". Die Finanzverwaltung will aber offenbar allein aus der Verwendung des Begriffs "Gutschrift" keine Steuerschuld nach § 14c UStG folgen lassen. Insofern kann mal wohl "Entwarnung" geben. Allerdings wurde das entsprechende BMF-Schreiben bislang noch nicht veröffentlicht.
darf denn die kaufmännische Gutschrift weiterhin "Gutschrift" heißen? Oder muss man hier zur Abgrenzung einen anderen Begriff (z.B. Rechnungskorrektur) verwenden?
Viele Grüße
WE
wir beziehen uns in dem Beitrag auf eine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuerrechts (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Dabei handelt es sich um eine Rechnung, die (vereinbarungsgemäß) vom Empfänger einer Leistung ausgestellt wird. Diese Abrechnungsmethode bietet sich z.B. an, wenn der Leistungsempfänger über die zur Abrechnung erforderlichen Informationen verfügt, der leistende Unternehmer aber nicht. Gutschriften dieser Art müssen seit 30.6.2013 die Angabe "Gutschrift" enthalten.
Von der Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist die von Ihnen angesprochene "kaufmännische Gutschrift" zu unterscheiden, die z.B. bei Mängelrügen zum Einsatz kommt, wenn dem Leistungsempfänger der Rechnungsbetrag ganz oder teilweise wieder "gutgeschrieben" wird.
Beste Grüße
Yan Christoph, Redaktion Steuern