Doppelter Inlandsbezug nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG
Eine Organgesellschaft war nach bisheriger Gesetzeslage nur möglich bei Sitz und Geschäftsleitung im Inland. Dieser doppelte Inlandsbezug wurde bereits mit dem BMF-Schreiben vom 28.3.2011, BStBl. 2011 I, Seite 119, aufgegeben. Jetzt wird diese Regelung in das Gesetz übernommen und § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG entsprechend geändert.
Eine Organschaft kann also auch dann vorliegen, wenn sich die Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft im Inland befindet und der Sitz entweder im Inland oder in einem EU- oder EWR-Staat.
Diese Fälle sind möglich:
Geschäftsleitung | Sitz | Organschaft möglich? |
Inland | Inland | ja |
Inland | Mitgliedsstaat der Europäischen Union | ja |
Inland | Vertragsstaat des EWR-Abkommens | ja |
Inland | Staat außerhalb der EU / des EWR | nein |
Mitgliedsstaat der Europäischen Union | Inland | nein |
Mitgliedsstaat der Europäischen Union | Mitgliedsstaat der Europäischen Union | nein |
Mitgliedsstaat der Europäischen Union | Vertragsstaat des EWR-Abkommens | nein |
Vertragsstaat des EWR-Abkommens | Inland | nein |
Vertragsstaat des EWR-Abkommens | Mitgliedsstaat der Europäischen Union | nein |
Vertragsstaat des EWR-Abkommens | Vertragsstaat des EWR-Abkommens | nein |
Der Grund für diese Änderung: § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG verstößt nach Auffassung der Europäischen Kommission gegen die Niederlassungsfreiheit, die sowohl im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union als auch im EWR-Abkommen vereinbart ist.
Diese Änderung gilt in allen noch offenen Fällen.
Fehlerhafte Bilanz kann korrigiert werden
Ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag ist Voraussetzung für die körperschaftsteuerliche Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG). Er muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und während der gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.
Eine Erleichterung bringen hier die neu eingefügten Sätze in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG. Danach können fehlerhafte Bilanzansätze nachträglich korrigiert werden, der Gewinnabführungsvertrag gilt dann trotzdem als durchgeführt.
Das gilt aber nur, wenn
der Jahresabschluss wirksam festgestellt wurde,
der Fehler nicht hätte erkannt werden müssen und
ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler korrigiert wird.
Das ist allerdings nur nötig, soweit die Fehlerkorrektur in der Handelsbilanz erforderlich ist. Ein Fehler in der Bilanz führt also nicht mehr zwangsläufig zu einem Wegfall der Organschaft.
Die neuen Regeln rund um den Gewinnabführungsvertrag gelten in allen noch offenen Fällen.
Gesonderte und einheitliche Feststellung wird eingeführt
Die gesonderte und einheitliche Feststellung wird es auch für die Organschaft geben. Dafür wurde in § 14 KStG der Absatz 5 neu eingefügt. Das heißt, das Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende Besteuerungsgrundlagen werden gesondert und einheitlich festgestellt, und zwar gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft. Die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen wird mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden.
Diese Änderung gilt aber erst für Feststellungszeiträume ab 2014, und nicht wie ursprünglich geplant schon ab 2013.
Verlustübernahmevereinbarung nach § 17 KStG
GmbHs und andere Gesellschaften, die nicht unter das Aktiengesetz fallen, sollten die Änderung in § 17 KStG beachten.
Die Verpflichtung zur Vereinbarung einer Verlustübernahme besteht zwar unverändert. Doch es reicht nicht mehr, die Verlustübernahme entsprechend dem § 302 Aktiengesetz zu vereinbaren. Vielmehr muss in der Vereinbarung jetzt ausdrücklich auf § 302 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung verwiesen werden.
Dies gilt für Gewinnabführungsverträge, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes abgeschlossen oder geändert werden. Wurde der Gewinnabführungsvertrag vorher abgeschlossen, muss die Verlustübernahme bis zum 31.12.2014 nach den geänderten Voraussetzungen vereinbart werden. Ausnahme: Die Organschaft wird vor dem 1.1.2015 beendet.
Neuregelung der doppelten Verlustnutzung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG
Negative Einkünfte des Organträgers bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt,
wenn der Organträger unbeschränkt steuerpflichtig ist und
soweit sie in einem ausländischen Staat, der nicht Mitglied der EU oder EWR ist, berücksichtigt wurden.
Das gilt entsprechend für die negativen Einkünfte einer Organgesellschaft, deren Sitz sich nicht im Inland befindet. Dies gilt in allen noch offenen Fällen.