Corona-Soforthilfe: Rückmeldeverfahren überfordert viele Mandanten
Allen Warnungen zum Trotz wurden im Frühjahr 2020 - teils auch vorsorglich- Soforthilfeanträge gestellt. Zu eindeutig waren die Versprechungen der Politik, jedem zu helfen, und zu einfach das Antragsverfahren: alles ohne Nachweis, kurze Begründungen reichten aus.
Viele, die im ersten Moment aus gutem Grund zweifelten, ob sie für das Programm antragsberechtigt sind, haben einfach beantragt - schließlich hat es doch gefühlt jeder getan. Lediglich der Passus mit der eidesstattlichen Versicherung musste großzügig ausgelegt oder überlesen werden, und schon war der Antrag gestellt. Nur die Auszahlungen ließen in vielen Fällen auf sich warten. Einige haben recht schnell bemerkt, dass eine Rückzahlung in voller Höhe unausweichlich sein wird und bereits ab Sommer 2020 wurden Rückzahlungen vorgenommen.
Anträge waren nicht über prüfende Dritte zu stellen
Das Beste an diesen Anträgen war aus Sicht des Berufsstands, dass die Anträge nicht über prüfende Dritte zu stellen waren. Zu unklar und mehrfach geändert waren die Antragsvoraussetzungen. Doch nun kommen zahlreiche Mandanten auf uns zu und bitten uns darum, beim Rückmeldeverfahren behilflich zu sein.
Selbstverständlich wird bzw. sollte kein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer seine Mandanten bei diesem Thema im Regen stehen lassen. Doch es sollte alle Beteiligten klar sein und entsprechend zwischen Mandanten und Berater vereinbart werden, wer was tut und wer für was verantwortlich ist. Es sollte sich auch von selbst verstehen, dass Tätigkeiten, die direkte Auswirkung auf beihilferechtliche- und subventionserhebliche Erklärungen haben,
- nicht einfach so als Gefälligkeit über die laufende Mandatsbetreuung mit erledigt werden können,
- nicht ohne risikoadäquate Vergütung geschehen können.
Die Untestützung muss professionell und auf sauberer Rechtsgrundlage erfolgen. Doch wie verhält man sich am besten?
1. Transparenz in der Abgrenzung des Auftrags
Wir können bei der Erstellung einer Liquiditätsrechnung auf Basis der Finanzbuchführung unterstützen . Alle darüber hinaus gehenden Aufgaben, die mit dem Rückmeldeverfahren verbunden sind, sind m. E. nicht unser Job, und wir sollten dies auch nicht dazu machen. Der Mandant hat den Antrag seinerzeit gestellt; er ist auch derjenige, der das Rückmeldeverfahren umsetzt. Diese klare Abgrenzung sollte in einem schriftlichen Auftrag vor Beginn der Tätigkeit niedergeschrieben und von beiden Seiten unterzeichnet werden. Dadurch herrscht Klarheit und Transparenz.
2. Schaffung einer klaren Aktenlage
Bei vielen Mandanten ist der Geldeingang auf dem betrieblichen Girokonto die einzige Erkenntnis- und Informationsquelle für den Steuerberater gewesen, die auf einen positiven beschiedenen Antrag auf Soforthilfe hindeuten. Selbst bei der reinen Unterstützung bei der Liquiditätsrechnung sollten m. E. folgende Unterlagen angefordert werden:
- Geburtsdatum der natürlichen Person / Gründungsdatum der juristischen Person (z. B. Gewerbeanmeldung),
- Steuer-ID bzw. Steuernummer,
- Antrag über Soforthilfe (wegen Antragsdatum),
- Soforthilfe-Bescheid(e),
- Brief mit persönlichen Zugangsdaten
- Zahlenmaterial (BWA, Buchhaltungsbelege, betrieblichen Bankkonten etc.) zur Berechnung des Liquiditätsengpasses,
- Nachweis der Vollzeitäquivalente (VZÄ) im Zeitpunkt der Antragstellung (z. B. Lohnabrechnungen),
- Bescheide über weitere Corona-Hilfen (sofern Überschneidung, z. B. Überbrückungshilfe I).
3. Vorab-Check
Es empfiehlt sich zumindest ein überschlägiger Vorab-Check, bevor die durchaus umfangreiche Aufarbeitung des jeweils für die Bestimmung des Liquiditätsengpasses relevanten Zeitraums angegangen wird. Ist der Unterschied zwischen betrieblicher Liquidität am Ende des Zeitraums nach Bereinigung von offenkundig zu eliminierenden Positionen (Einlagen, Entnahmen, etc.) noch immer deutlich positiv im Vergleich zum Beginn des Zeitraumes, sollte das Gespräch mit dem Mandanten gesucht werden, da er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit alles zurückzahlen muss.
Entweder er möchte trotzdem eine detaillierte Berechnung - dann bekommt er diese. Oder aber er erklärt schriftlich, dass ihm die Grobermittlung ausreicht und er ausdrücklich auf weitere Berechnungen verzichtet. Diese Vorgehensweise ist für sehr klare Fälle durchaus sinnvoll. Denn einerseits minimiert sie die Kosten und den ohnehin zu erwartenden Frust beim Mandanten, andererseits erspart sie dem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Zeit für sinnvollere Dinge. Aus dieser Perspektive ist sicherlich jede ersparte Planung eine gute Planung!
4. Expertenwissen aufbauen
Sämtliche Mitarbeiter, die sich im Rahmen des Rückmeldeverfahrens mit der Erstellung der Liquiditätsrechnungen für Mandanten beschäftigen, müssen die jeweils aktuellen FAQ beherrschen bzw. parallel zur Bearbeitung im Auge behalten. Diese sind wesentlicher Quell der Erkenntnis. Bereits bei der Frage, welche Kosten angesetzt werden können und wie die Erlöse definiert sind, ergeben sich ohne Studium der FAQ zwangsläufig Fehler. Von Sonderregelungen, die in den FAQ genannt sind, einmal abgesehen.
5. Faktura
Idealerweise wird im unter 1) empfohlenen Auftrag bereits die Vergütung geregelt. An dieser Stelle gibt es kein richtig und kein falsch. Ob pauschal, nach Stunden, etc.: wichtig ist, dass die Leistung entsprechend abgerechnet wird. Gerade bei einer derart komplexen und haftungsträchtigen Arbeit, die für alle Beteiligten neu ist, sollte es sich von selbst verstehen, dass eine entsprechende Abrechnung sinnvoll und angebracht ist, und zwar unabhängig davon, zu welchem Ergebnis die Liquiditätsrechnung führt.
Fazit
In Summe sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer prädestiniert dafür, Mandanten im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zur Soforthilfe zu unterstützen. Es empfiehlt sich jedoch, zumindest die obigen Grundsätze zu beherzigen und den Auftrag entsprechend abzugrenzen und zu definieren.
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
22.2539
-
Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen
7.4307
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
6.761449
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
4.226
-
Wachstumschancengesetz verkündet
3.8694
-
Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
2.8921
-
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
1.938
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
1.472
-
Grundsteuer ab 2025 in Berlin
1.034
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
9263
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
22.11.2024
-
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
22.11.2024
-
Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
22.11.2024
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
19.11.20249
-
Siebte Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung
18.11.2024
-
Grüne wollen Erbschaftsteuer vereinfachen
18.11.2024
-
Einigung über ViDA-Paket
07.11.2024
-
Reformen-Cockpit Steuern
07.11.2024
-
DAC8-Umsetzungsgesetz
06.11.2024
-
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
21.10.2024
Die Steuerberaterkammer München veröffentlicht auf ihrer Homepage einen Hinweis, dass wir Berater den "Mandanten schriftlich informieren" sollten, wenn wir "den Eindruck haben, dass bei einem Mandanten die Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe entweder gar nicht oder nicht im Umfang der erhaltenen Soforthilfe vorgelegen haben, und ihnen eine Beratung durch einen Anwalt empfehlen. Eine Beratung dahingehend, dass diese eventuell zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Soforthilfe verpflichtet sind, wäre eine Rechtsberatung, die Steuerberatern nicht erlaubt ist... Die Steuerberaterkammer München ist mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Gespräch, um konkrete Hilfestellungen in Sachen Soforthilfe zu erhalten".
Wie können / müssen wir also derzeit in Bayern vorgehen? "Spätestens ab Anfang 2022 finden stichprobenartige Überprüfungen statt" - steht noch auf der Homepage des stmwi.bayern.