Der Umsatzsteuersatz für Bücher wird auf Hörbücher ausgedehnt und damit eine steuerliche Gleichstellung durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz mit 7 % geschaffen. Diese Regelung wurde erst kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommen.
Mindestbemessungsgrundlage
Für eine entgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung an nahe stehende Personen oder das Personal bzw. dessen Angehörige bemisst sich die Umsatzsteuer nach den Kosten, soweit diese das Entgelt übersteigen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 29.5.1997, C-63/96, BStBl 1997 II S. 841 soll die Mindestbemessungsgrundlage aber nur eine mögliche Steuerhinterziehung oder -umgehung vermeiden; das ist bei einer Abrechnung eines marktüblichen Entgelts nicht der Fall.
Dazu wurde nun § 10 Abs. 5 Satz 2 UStG geändert und eine Begrenzung der Bemessungsgrundlage für verbilligte Leistungen auf das marktübliche Entgelt eingefügt. Soweit ein höheres Entgelt als der Marktwert gezahlt wird, bleibt dieses Entgelt aber maßgebend.
MOSS
EU-rechtliche Vorgaben regeln, dass der Ort der Leistung für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen am Sitzort des Leistungsempfängers liegt (§ 3a Abs. 5 UStG). Dies würde für die leistenden Unternehmen umsatzsteuerliche Erklärungspflichten in einer Vielzahl von Staaten zur Folge haben. Um das zu vermeiden wird ein sog. "Mini-one-stop-shop - MOSS" für die Umsatzsteuer geschaffen (§ 18h UStG). Dies erleichtert den Unternehmen die praktische Handhabung, indem die sonst in EU-Staaten abzugebende Erklärungen in einem Datensatz an das BZSt übermittelt werden können (besonderes Besteuerungsverfahren). MOSS gilt grundsätzlich bereits ab dem 1.10.2014, ist aber erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2015 anzuwenden. Dennoch erfordert diese Änderung in der Praxis eine zügige Umsetzung.
Reverse-Charge-Verfahren
Auf Initiative des Bundesrats wird die frühere Regelung zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft für Bau- und Gebäudereinigerleistungen wieder hergestellt (§ 13b Abs. 5a UStG). Diese wurde zuvor vom BFH (Urteil v. 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128) für nicht rechtmäßig gewertet. Nun ist die bisherige Regelung gesetzlich und eindeutiger gefasst worden und sollte damit praxisgerechter handhabbar sein. Kern der Änderung ist die Bestimmung, dass ein Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner ist, wenn er die an ihn erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet. Zusätzlich enthält das Gesetz auch eine Übergangsregelung für vor dem 15.2.2014 erbrachte Leistungen. Und in AO-rechtlicher Hinsicht wird festgeschrieben, dass § 176 AO einer Änderung betroffener Bescheide nicht entgegensteht (§ 27 Abs. 19 UStG).
Als neue Tatbestände der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers werden die Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen sowie von Tablet-PC und Spielekonsolen in § 13b UStG neu aufgenommen; diese Erweiterung gilt bereits ab 1.10.2014.
Steuerbefreiungen
Für Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III wurde eine Befreiung von der Umsatzsteuer geschaffen (§ 4 Nr. 15b UStG). Dies betrifft Eingliederungsleistungen und Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung, sowie vergleichbare Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Damit wird Art.l 132 Abs. 1g MwStSystRL umgesetzt.
Im Bereich der Kinderförderung wird die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 25 Satz 2b Doppelbuchst. cc UStG an die Neufassung des § 24 SGB VIII angepasst; die Förderung von Kindern unter 3 Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ist steuerfrei.
Auch die Stellung von Personal für geistigen Beistand wird steuerbefreit (§ 4 Nr. 27a UStG). Es handelt sich dabei um Personal religiöser und weltanschaulicher Einrichtungen, wie z. B. für Krankenhausbehandlung, ärztliche Heilbehandlung, Sozialfürsorge, Kinder- und Jugendbetreuung, Erziehung, Schulunterricht sowie für Aus- und Fortbildung. Das Personal kann aus Selbständigen oder Arbeitnehmern bestehen.
Vorsteuerabzug
Für Leistungen zu einem teilunternehmerisch genutzten Grundstück ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit das Grundstück für Zwecke außerhalb des Unternehmens genutzt wird. Jedoch gibt es eine Übergangsregelung für Eingangsumsätze vor dem 1.1.2011 (Seeling-Rechtsprechung). Hiervon werden aber Leistungen, die keine AK/HK sind und nach dem 31.12.2010 bezogen werden, ausgenommen (§ 27 Abs. 16 Satz 2 UStG). Insoweit ist nur ein teilweiser Vorsteuerabzug möglich.