Anrechnung ausländischer Steuern: § 26 KStG wird begrifflich von der reinen Steueranrechnung für ausländische Steuern um weitere Tatbestände im Sinne einer Steuerermäßigung erweitert. Damit kann § 34c EStG entsprechend gelten und z. B. auch ein Betriebsausgabenabzug für ausländische Steuern nach § 34c Abs. 2 und 3 EStG erfolgen; dies gilt bereits für ab 1.1.2014 zufließende Einkünfte. Zugleich wird die Regelung aber von der Berechnungsweise der Einkommensteuer abgelöst und damit die bisherige Aufteilung im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte beibehalten.
Steuerbefreiung: An § 5 Abs. 1 KStG wird eine neue Nr. 24 angehängt und darin die Steuerbefreiung für die Global Legal Entity Identifier Stiftung festgelegt. Diese umfasst die ab 2014 begonnene Tätigkeit im Zusammenhang mit einer von ihr zu schaffenden Datenbank zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes. Dies haben die Regierungschefs der 20 führenden Industrienationen (G 20) in 2011 beschlossen um Fehlentwicklungen im Finanzsektor entgegenzuwirken. Diese Steuerbefreiung ist ebenfalls ab 2014 auch für die Gewerbesteuer vorgesehen (§ 3 Nr. 31 GewStG).
Änderung des Außensteuergesetzes
Geschäftsbeziehungen: Eine "Umformulierung" erfolgt in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AStG. Damit soll eindeutiger zum Ausdruck kommen, bei welchen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen die Einkünfte zu korrigieren sind. Dies betrifft insbesondere die Problematik der Verrechnungspreise, die nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Damit findet sich künftig die Interpretation der Finanzverwaltung zu einer Geschäftsbeziehung im Gesetzestext wieder und dazu wird auch die Begrifflichkeit des "Geschäftsvorfalls" mit aufgenommen.
Stundung: Die zinslose Stundungsregelung wird auch auf Ersatztatbestände ausgedehnt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG). Damit ist eine Besteuerung stiller Reserven ohne Realisationstatbestand (z.B. wegen Wohnsitzverlegung) bei einem Halten von Anteilen an einer in einem EU- oder EWR-Staat ansässigen Gesellschaft mit umfasst. Die Änderung betrifft alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.