Ermittlung der angemessenen Miete bei einer doppelten Haushaltsführung
Sachverhalt:
Die Klägerin unterhielt mit ihrem Ehemann in Berlin in den Jahren 2008 bis 2010 einen doppelten Haushalt in einer 84 qm großen Eigentumswohnung. Sie machte bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die tatsächlichen, auf eine Wohnfläche von 60 qm heruntergerechneten Wohnkosten unter Einschluss der Darlehenskosten und Abschreibungen als Werbungskosten geltend. Dabei führte sie an, angesichts der sehr guten Wohnlage des Objekts seien die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt erkannte hingegen unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels, der für eine mittlere Wohnlage einen Durchschnittswert von 5,59 EUR/qm auswies, nur einen Betrag von 5,60 EUR/qm für eine 60 qm große Wohnung an.
Entscheidung:
Das Finanzgericht hat dem Finanzamt Recht gegeben und entscheidet, dass höhere Unterkunftskosten als die bereits anerkannten nicht in Betracht kommen.
Die berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten sind auf die notwendigen Mehraufwendungen beschränkt. Notwendig sind danach Kosten für eine 60 qm große Wohnung bei Ansatz eines ortsüblichen Durchschnittsmietzinses. Dabei kommt es auf individuelle Umstände wie z. B. den Mangel an kleineren oder preiswerteren Wohnungen, die Eilbedürftigkeit der Wohnungswahl, einzelne Stadtgebiete u. Ä. nicht an.
Danach hat das Finanzamt die durchschnittlichen Kosten zutreffend anhand des Berliner Mietspiegels ermittelt und die weit über diese Beträge hinausgehenden tatsächlichen Aufwendungen für die Eigentumswohnung zu Recht nicht berücksichtigt.
Praxishinweis:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat der BFH die Revision gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg zugelassen (Az. beim BFH: VI R 42/15). Der BFH wird nun darüber zu befinden haben, wie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die durchschnittliche ortsübliche Miete bei der Beschränkung der Kosten einer eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen auf den Betrag einer durchschnittlichen 60 qm Wohnung zu ermitteln ist.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gilt allerdings eine andere Rechtslage. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland nunmehr die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 EUR im Monat.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.9.2014, 5 K 5362/12, Haufe Index 8486604
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024
die Rechtsgrundlage ab 2014 ist nicht § 4 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4, sondern § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG.
Viele Grüße
Thomas Bauerfeind
besten Dank für Ihren Hinweis. Der Fehler wurde korrigiert.
Viele Grüße
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion