Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen
Vor dem FG Münster klagte eine GmbH, die Produkte herstellt und durch ein stehendes Händlernetz vertreibt. Die GmbH mietete auf verschiedenen turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen an und präsentierte ihre Produkte dort. Strittig war nun die gewerbesteuerliche Behandlung dieser Aufwendungen. Das Finanzamt rechnete diese anteilig nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG dem Gewerbeertrag hinzu, da die Flächen dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen seien. Die Klägerin vertrat jedoch die Ansicht, dass die Flächen für ihre Tätigkeit nicht betriebsnotwendig seien.
Kein fiktives Anlagevermögen
Die Klage war erfolgreich. Auch das FG Münster sah hier kein fiktives Anlagevermögen als gegeben an. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ist unter Az. III B 83/20 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 9.6.2020, 9 K 1816/18 G, veröffentlicht mit Newsletter v. 17.8.2020
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