Anrechnung von Familienleistungen im EU-Ausland auf das deutsche Kindergeld
Hintergrund: Konkurrierende Ansprüche in Deutschland und in den Niederlanden
Der Vater (A) lebt mit seiner Familie in Deutschland. Er bezog für seine beiden Kinder seit 1998 Kindergeld. Im Dezember 2000 nahm er eine nichtselbständige Tätigkeit in den Niederlanden auf, ohne die ihm dort zustehenden Familienleistungen zu beantragen. Der Familienkasse machte er keine Mitteilung. Dementsprechend wurde ihm das Kindergeld von der Familienkasse weiterhin ungemindert ausgezahlt. Die Ehefrau war nicht erwerbstätig.
In 2016 erfuhr die Familienkasse von der Erwerbstätigkeit des A in den Niederlanden. Sie hob die Kindergeldfestsetzung rückwirkend für mehrere Jahre zum Teil auf, indem sie den – nicht geltend gemachten – Anspruch des A auf niederländische Familienleistungen anrechnete.
Das FG gab der dagegen gerichteten Klage überwiegend statt. Es entschied, die Familienkasse hätte fiktives, in den Niederlanden tatsächlich nicht gezahltes Kindergeld nicht anrechnen dürfen. Differenzkindergeld komme nur in Betracht, wenn der in dem nachrangig zuständigen Staat (Deutschland) gestellte Kindergeldantrag an den vorrangig zuständigen Staat (EU-Mitgliedstaat) weitergeleitet werde.
Entscheidung: Anrechnung des niederländischen Anspruchs
Der BFH widerspricht dem FG. Wegen des Anspruchs des A auf Familienleistungen nach niederländischem Recht wird sein deutscher Kindergeldanspruch nach Unionsrecht auf den Betrag begrenzt, der sich bei Anrechnung des Anspruchs auf niederländische Familienleistungen ergibt.
Verhältnis zwischen deutschem und EU-Kindergeldanspruch
Bestehen Ansprüche nach dem Recht mehrerer Mitgliedstaaten, sind die Ansprüche, die durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden, vorrangig (Niederlande). Der nachrangig verpflichtete Staat (Deutschland), in dem der Kindergeldberechtigte wohnt, aber nicht erwerbstätig ist, ist nur zu Leistungen verpflichtet, wenn diese höher sind als die im Beschäftigungsstaat, und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrags (Art. 68 Abs. 2 Halbsatz 2 der VO Nr. 883/2004, § (Differenzkindergeld).
Verfahrensrechtliche Abstimmung der Ansprüche
Der bei einem nachrangigen Träger gestellte Kindergeldantrag ist von diesem an den vorrangig zuständigen weiterzuleiten (Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004). Die Regelung geht davon aus, dass der nachrangig verpflichtete Träger die möglichen Ansprüche nach dem Recht des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats kennt. Der Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats bearbeitet den Antrag so, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre. Der im nachrangig verpflichteten Staat gestellte Antrag gilt als Antrag nach dem Recht des vorrangig verpflichteten Mitgliedstaats (Fiktion der europaweiten Antragstellung).
Fiktionswirkung auch bei unterbliebener Weiterleitung
Diese Koordinierungsregelung des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 ist im Streitfall anwendbar, obwohl das Verfahren zur Weiterleitung des im nachrangig zuständigen Staat gestellten Kindergeldantrags an den vorrangig zuständigen nicht eingehalten wurde. Eine unterbliebene Weiterleitung hindert nicht die Fiktionswirkung des Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004. Eine entsprechende Einschränkung sehen die EU-Verordnungen nicht vor.
Ein in einem nachrangig zuständigen EU-Mitgliedstaat gestellter Antrag löst somit die Fiktionswirkung, wonach er zugleich als im vorrangig zuständigen Staat gestellt gilt, auch dann aus, wenn der Träger, bei dem der Antrag gestellt wird, keine Kenntnis davon hat, dass ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt, z.B. weil der Kindergeldberechtigte – wie im Streitfall – eine Auslandstätigkeit aufgenommen hat, ohne die Familienkasse davon zu unterrichten. Die Wirkung tritt somit auch dann ein, wenn zu dem Zeitpunkt, als der Kindergeldantrag gestellt wurde, noch gar kein Anlass bestand, ihn an einen ausländischen Träger weiterzuleiten. Diese Koordinierung der Ansprüche führt im Streitfall dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen nach niederländischem Recht auf den Kindergeldanspruch nach deutschem Recht anzurechnen ist.
Teilweise Aufhebung des Kindergeldbescheids
Die Familienkasse war somit berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes zum Teil aufzuheben. Denn die Aufnahme der nichtselbständigen Beschäftigung in den Niederlanden, die der Familienkasse erst in 2016 bekannt wurde, ist als Änderung der Verhältnisse i.S. von § 70 Abs. 2 EStG anzusehen. Die Familienkasse hat nur die Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und dem Anspruch auf die (niedrigeren) niederländischen Familienleistungen zu zahlen (Differenzkindergeld, Art. 68 Abs. 1 und 2 der VO Nr. 883/2004).
Hinweis: Prinzip der europaweiten Antragstellung
Die Entscheidung stellt klar, dass der beim nachrangigen Träger (Deutschland) gestellte Antrag auf deutsches Kindergeld unionsrechtlich so zu behandeln ist, als wäre er beim vorrangig zuständigen Staat (Niederlande) gestellt worden. Diese Fiktionswirkung tritt auch dann ein, wenn die Familienkasse nichts von einer Auslandstätigkeit wusste und daher zunächst von einem reinen Inlandsfall ausging. Aufgrund dieser Fiktionswirkung kam es im Streitfall auch nicht darauf an, ob A wegen Unterlassung einer Mitteilung an die Familienkasse über seine Arbeitsaufnahme in den Niederlanden seine Mitwirkungspflicht (§ 68 Abs. 1 EStG) verletzt hat. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann allerdings von Bedeutung sein, wenn die Familienkasse den überzahlten Betrag von A zurückfordert.
BFH Urteil vom 09.12.2020 - III R 73/18 (veröffentlicht am 29.04.2021)
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