Behinderungsbedingter Mehrbedarf eines volljährigen Kindes

Werden Kosten als Eingliederungshilfe durch einen Sozialleistungsträger übernommen, ist die Eingliederungshilfe als Leistung eines Dritten und als nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen.

Hintergrund

Streitig war, ob für ein volljähriges behindertes Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Der behinderte volljährige Sohn (S) ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen teilstationär untergebracht und lebt in einer betreuten Wohnmöglichkeit. Er erhält Eingliederungshilfe (§ 53 ff. SGB XII). Für seine Tätigkeit erhält er monatlich 30 EUR. Zusätzlich wird ihm Grundsicherung geleistet (§§ 41 ff. SGB XII). Die Familienkasse forderte für 2005 das Kindergeld zurück und lehnte die Zahlung ab 2006 mit der Begründung ab, S sei aufgrund der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. So urteilte auch das Finanzgericht.

Entscheidung

Der BFH tritt dem Finanzgericht bei und lehnt ebenfalls den Kindergeldanspruch ab.

Ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand zweier Bezugsgrößen zu ermitteln: einerseits die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel und andererseits sein existenzieller Lebensbedarf.

Zu den eigenen Mitteln gehören auch die Leistungen Dritter, wie die Unterbringung und Verpflegung in einer Einrichtung. Soweit allerdings der Sozialleistungsträger Rückgriff bei den Eltern nimmt, dürfen diese Leistungen nicht als Bezüge des Kindes angesehen werden. Der existenzielle Lebensbedarf des Kindes ergibt sich typischerweise aus dem Grundbedarf, der sich am Jahresgrenzbetrag (bis 2009: 7.680 EUR; ab 2010: 8.004 EUR) orientiert, sowie aus dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der substanziiert darzulegen oder notfalls zu schätzen ist (z.B. für zusätzliche Wäsche und Hilfeleistungen). Wird Eingliederungshilfe gewährt, ist diese einerseits bei den zur Verfügung stehenden Mitteln und andererseits als nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen.

Hiervon ausgehend war S in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (für 2006) bestehen aus der Grundsicherung (8.700 EUR) und der Eingliederungshilfe (14.872 EUR). Sein Lebensbedarf bemisst sich nach dem Jahresgrenzbetrag (7.680 EUR) und ebenso nach den Eingliederungshilfen (14.872 EUR), da ein darüber hinaus gehender Mehrbedarf von V nicht dargelegt wurde. Somit besteht - auch ohne Ansatz eines Sachbezugswerts für Verpflegung - ein Überhang der S zur Verfügung stehenden Mittel.

Hinweis

V hatte noch gerügt, dass kein behinderungsbedingter Mehrbedarf für Besuchsfahrten zur Familie angesetzt worden sei. Hier weist der BFH darauf hin, dass derartige Kontaktaufwendungen bereits zum Grundbedarf zählen.

Ab 2012 spielen die Einkünfte und Bezüge für die Kindergeldberechtigung keine Rolle mehr. Der Jahresgrenzbetrag ist entfallen. Es dürfte sachgerecht sein, für die nach wie vor zu beantwortende Frage, ob ein behinderte Kind sich selbst unterhalten kann, nunmehr den Grundbedarf in Höhe des Grundfreibetrags mit 8.004 EUR anzusetzen (für 2013: 8.130 EUR, für 2014: 8.354 EUR; § 32a Abs. 1 EStG).

Urteil v. 12.12.2012, VI R 101/10, veröffentlicht am 6.3.2013

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