Sachverhalt:
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung zusätzlicher außergewöhnlicher Belastungen (agB), da die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung um die geleisteten Beiträge an das Versorgungswerk zu kürzen sei. Nach seiner Auffassung verstößt die Berechnung der zumutbaren Belastung gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da bei Beamten die „fiktiven” Beiträge zur Altersvorsorge nicht berücksichtigt würden. Hieraus ergäbe sich ein niedrigerer Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) und eine entsprechend geringere zumutbare Belastung, was letztlich zu höheren abziehbaren agB bei Beamten führe. Das Finanzamt verweist darauf, dass die zumutbare Belastung nach den geltenden gesetzlichen Regelungen zutreffend ermittelt wurde.
Entscheidung:
Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nicht vorliegt. Die Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG aus dem GdE unterscheidet von vornherein nicht nach der Art der erzielten Einnahmen eines Steuerpflichtigen. Sie ist dementsprechend für Beamte und Arbeitnehmer in gleicher Weise aufgrund derselben Parameter durchzuführen. Die Ermäßigung der Einkommensteuer durch die Anerkennung von agB eines Steuerpflichtigen wird als Billigkeitsvorschrift angesehen. Bei der Ausformung solcher Regelungen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Auch der BFH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Verstöße darin gesehen, dass Bemessungsgrundlage der zumutbaren Eigenbelastung der Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht zum Beispiel das zu versteuernde Einkommen ist.
Praxishinweis:
Das Finanzgericht hat die Revision wegen der beim BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 33 EStG anhängigen Verfahren zugelassen. Die Revision wurde inzwischen eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 75/14 geführt. Wegen der Zulässigkeit der Kürzung von Krankheitskosten um die zumutbare Eigenbelastung sind auch noch die Verfahren VI R 32/13, VI R 33/13 und VI R 70/13 beim BFH anhängig. Da mit dem Besprechungsurteil vergleichbare Fälle nach Auffassung des Verfassers nicht durch den Vorläufigkeitsvermerk erfasst werden, sollten Betroffene bei vergleichbaren Sachverhalten das Verfahren durch einen Einspruch offen halten.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2014, 10 K 798/14, Haufe Index 7602659
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