Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung bei unterschiedlicher Beteiligungshöhe
Sachverhalt:
Die Grundstücksgesellschaft A./B. (Gesellschafter A und B zu je ½) war seit 1995 Eigentümerin des Grundstücks, das an die C-GmbH verpachtet wurde (Gesellschafter A 45 % und B 55 %). In 2000 veräußerte A seinen Grundstücksanteil an seine Ehefrau. In 2001 verkaufte A auf Grund von Meinungsverschiedenheiten seinen Anteil an der C-GmbH und seine Ehefrau den Grundstücksanteil an B. Eine Betriebsprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass bis zur Veräußerung der Grundstücksanteils an die Ehefrau eine Betriebsaufspaltung durch sachliche und personelle Verflechtung vorgelegen hat. Den Veräußerungsgewinn erfasste sie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Grundstücksgesellschaft. Mit seinem Einspruch macht A geltend, dass die Gesellschafter seit 1998 zerstritten gewesen seien und damit eine Betriebsaufspaltung nicht mehr vorgelegen hätte. Bei der Übertragung des Grundstücksteils auf seine Ehefrau handele es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft.
Entscheidung:
Die Klage ist unbegründet. Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn Gesellschafter beider Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Eine personelle Verflechtung liegt auch dann vor, wenn an beiden Unternehmen ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind, wenngleich in unterschiedlicher Höhe am Betriebsunternehmen, jedoch zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen. Der Grund für die Annahme einer personellen Verflechtung sei bei dieser Gestaltung darin zu sehen, dass dann, wenn die beiden einzigen, in unterschiedlicher Höhe am Betriebsunternehmen beteiligten Gesellschafter zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen beteiligt sind, eine Missachtung der Interessen des am Betriebsunternehmen nur geringfügig beteiligten Gesellschafters zur Blockierung der Willensbildung im Besitzunternehmen und damit zum Zerbrechen der ganzen Doppelkonstruktion führen würde. Somit kann, trotz der Meinungsverschiedenheiten, von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes ausgegangen werden.
Praxishinweis:
Entfallen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, so liegt nach Auffassung des BFH eine Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens vor. Im vorliegenden Fall wurde diese durch die Übertragung des Grundstücksanteils auf die Ehefrau ausgelöst.
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.9.2014, 6 K 1008/08, Haufe Index 7674455
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024