Alle am 01.10.2020 veröffentlichten Entscheidungen
Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Donnerstag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Gemeinschaftsunterkunft bei der Bundeswehr | Zuwendungen der Bundeswehr durch die kostenlose Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft sind bei einem Zeitsoldaten neben den Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar, wenn er die Gemeinschaftsunterkunft ausschließlich für dienstliche Zwecke und nicht zum Wohnen am Beschäftigungsort nutzt. | |
Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall | 1. Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 7 Abs. 1 AStG erfüllt, kommt der in § 7 Abs. 6 AStG enthaltenen Regelung über die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter keine selbständige Bedeutung mehr zu. 2. Wirtschaftlich zusammengehörende Tätigkeiten sind einheitlich unter § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren (funktionale Betrachtungsweise). Abweichendes gilt nur für Einzeltätigkeiten mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigengewicht. | Urteil vom 18.12.2019 - I R 59/17 |
Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs | Befinden sich bei einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG die Anteile an dem übertragenden Rechtsträger im notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft und werden diesem infolge der Abspaltung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger zugeteilt, bleiben diese Anteile bis zu ihrer Entnahme gleichfalls notwendiges Sonderbetriebsvermögen II dieses Gesellschafters. Zu einem Sondergewinn des Gesellschafters kann sowohl der "Anteilstausch" selbst als auch eine Entnahme der von dem übernehmenden Rechtsträger zugeteilten Anteile aus dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II führen. | |
Fehlerhaft übermittelte Rentenbezugsmitteilungen | 1. Die fristgerechte, aber inhaltlich fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Verspätungsgeldes gemäß § 22a Abs. 5 EStG, sofern die Mitteilungen für die Finanzverwaltung zum Zwecke der Besteuerung der Alterseinkünfte verarbeitungsfähig sind. 2. Ein Unternehmer, der eine auf die Verhältnisse des Mitteilungspflichtigen zugeschnittene Software konkret für die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen herstellt, ist - anders als beim Vertrieb von Standardsoftware - insoweit dessen Erfüllungsgehilfe. |
Alle am 24.09.2020 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen.
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
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Abschreibung für eine Produktionshalle
674
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Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
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Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
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Anschrift in Rechnungen
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Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
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Teil 1 - Grundsätze
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Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
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Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
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Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
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Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
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Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
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Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
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Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
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Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
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Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024