Alle am 13.02.2020 veröffentlichten Entscheidungen
Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Donnerstag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG | Bei der Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen muss das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor der Verschmelzung zu mindestens 95 % an der verschmolzenen abhängigen Gesellschaft ununterbrochen beteiligt gewesen sein (Vorbehaltensfrist). Die Frist von fünf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang (Nachbehaltensfrist) muss nicht eingehalten werden. | Urteil vom 22.08.2019 - II R 18/19 (II R 62/14) |
Zeitpunkt der Steuerentstehung bei "sale and lease back" | Besteht beim sale-and-lease-back-Geschäft die Leistung des Käufers/Leasinggebers in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers/Leasingnehmers als zeitlich begrenzter Dauerleistung, wird die Leistung erst mit der Beendigung der dieser Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse erbracht. | Urteil vom 27.11.2019 - V R 25/18 |
Aufwendungen zur Sanierung eines Entwässerungskanals | Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder (ggf. teilweise) Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben sofort abziehbar. | Urteil vom 03.09.2019 - IX R 2/19 |
Einkommensteuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen | Die auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 EStG förderunschädlich ausgezahlte Kapitalabfindung einer Kleinbetragsrente ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig. | Urteil vom 06.11.2019 - X R 39/17 |
Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters | Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet. | Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19 |
Anwendung des § 15a EStG bei Beteiligung der KG an Zebragesellschaft | Wird ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden GbR von einem Gesellschafter, hier einer KG, im gewerblichen Betriebsvermögen gehalten (sog. Zebragesellschaft), ist die Vorschrift des § 15a EStG auch hinsichtlich der aus der Beteiligung an der GbR bezogenen Einkünfte der KG nur auf der Ebene der KG anzuwenden. | Urteil vom 19.09.2019 - IV R 32/16 |
Spielvergnügungsteuer-Nachschau in Hamburg | Die Spielvergnügungsteuer-Nachschau nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz ist ohne Anlass zulässig. Die Nachschau erlaubt dem FA die Auslesung der Daten von Spielgeräten mit Hilfe eigener Auslesegeräte sowie deren Speicherung. | Urteil vom 05.11.2019 - II R 15/17 |
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG | Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können (Parallelentscheidung zu BFH vom 22.08.2019 - II R 18/19 (II R 62/14). | Urteil vom 21.08.2019 - II R 15/19 (II R 50/13) |
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG | Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können (Parallelentscheidung zu BFH v. 22.08.2019 - II R 18/19 (II R 62/14). | Urteil vom 21.08.2019 - II R 16/19 (II R 36/14) |
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG | Bei der Verschmelzung einer von einem herrschenden Unternehmen abhängigen Gesellschaft auf eine andere abhängige Gesellschaft muss das herrschende Unternehmen fünf Jahre vor der Verschmelzung zu mindestens 95 % an beiden abhängigen Gesellschaften ununterbrochen beteiligt gewesen sein (Vorbehaltensfrist; Parallelentscheidung zu BFH vom 22.08.2019 - II R 18/19 (II R 62/14). | Urteil vom 22.08.2019 - II R 17/19 (II R 58/14) |
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG | Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können. (Parallelentscheidung zu BFH vom 22.08.2019 - II R 18/19 (II R 62/14). | Urteil vom 21.08.2019 - II R 19/19 (II R 63/14) |
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG | Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können. (Parallelentscheidung zu BFH vom 22.08.2019 - II R 18/19 (II R 62/14). | Urteil vom 21.08.2019 - II R 20/19 (II R 53/15) |
Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG | Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können. (Parallelentscheidung zu BFH vom 22.08.2019 - II R 18/19 (II R 62/14). | Urteil vom 21.08.2019 - II R 21/19 (II R 56/15) |
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