Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht bei nicht mehr vermietbarer Wohnung
Sachverhalt: Über 10 Jahre Leerstand
Der Kläger ist Eigentümer einer zunächst vermieteten und seit 1999 wegen eines Sanierungsstaus in der Wohnanlage leer stehenden Eigentumswohnung. Für die Jahre 2006 bis 2010 machte er Verluste aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt 36.737 EUR steuerlich geltend.
Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an. Ein lang andauernder Leerstand nach vorheriger auf Dauer angelegten Vermietung führe dazu, dass eine Einkunftserzielungsabsicht ohne Zutun oder Verschulden des Steuerpflichtigen entfalle. Da die Wohnung bereits länger leer stehe und nicht absehbar sei, ob und ggf. wann sie wieder vermietet werden könne, sei die Einkunftserzielungsabsicht nicht mehr gegeben.
Entscheidung: Abschluss der Sanierung nicht absehbar
Das Finanzgericht entscheidet, dass der Kläger die Verluste nicht abziehen kann. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach einer vorherigen und auf Dauer angelegten Vermietung leer steht, können zwar grundsätzlich auch während des Leerstands als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat. Vorliegend befanden sich die gesamte Wohnanlage und auch die Wohnung des Klägers wegen des Sanierungsstaus allerdings in einem desolaten, nicht vermietbaren Zustand. Obwohl die Eigentümerversammlung bereits im Jahr 1999 die Sanierung der Wohnungsanlage beschlossen hatte und die Sanierungs- und Renovierungsarbeiten im Jahr 2005 zu 50 % abgeschlossen waren, ist aufgrund der fehlenden, für eine Gesamtsanierung erforderlichen Mitwirkung der anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht absehbar, in welchem Zeitraum mit einem Abschluss dieser Arbeiten, insbesondere aber mit einer erneuten Vermietbarkeit der Wohnung des Klägers gerechnet werden kann. Mithin war die Einkunftserzielungsabsicht des Klägers spätestens im Jahr 2005 entfallen.
Praxishinweis: Risiko Wohnungseigentümergemeinschaft
Der Kläger befand sich als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einer außerordentlich schwierigen Situation, denn er konnte nicht allein über die Durchführung der aus seiner Sicht gebotenen Maßnahmen entscheiden. Hierbei handelt es sich aber um ein mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundenes Risiko mit der Folge, dass dem einzelnen Wohnungseigentümer ein etwaiges Fehlverhalten der Miteigentümer zuzurechnen ist.
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 6.4.2016, 3 K 44/14
Weitere News zum Thema:
Grundsteuererlass wegen sanierungsbedingtem Leerstand
Vorsteuerabzug trotz mehrjährigem Leerstand einer Doppelhaushälfte
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024