Beschließt der Alleingesellschafter die Auflösung der GmbH, mit der er einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hat, so stellt dies für ihn als Organträger keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Ergebnisabführungsvertrages dar.

Hintergrund

Der Beschwerdeführer ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und hat zugleich mit dieser in seiner Eigenschaft als Einzelkaufmann am 03.12.2008 einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen.

Im Ergebnisabführungsvertrag war eine Vertragslaufzeit von mindestens 5 Jahren vorgesehen. Eine ordentliche Kündigung war nach Ablauf dieser 5 Jahre jeweils mit einjähriger Frist zum Geschäftsjahresende der GmbH möglich. Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund war vorgesehen für die Fälle der Insolvenz des anderen Teils, der schwerwiegenden Vertragsverletzung und von Gesetzesverstößen sowie die Veräußerung von 50 % oder mehr der Geschäftsanteile. Am 21.12.2010 beschloss der Alleingesellschafter und Organträger die Auflösung der beherrschten GmbH. Am gleichen Tage kündigte er den Ergebnisabführungsvertrag aus wichtigem Grund. Nachträglich erklärte er, er als Organträger sei in seiner Existenz bedroht, da die Geschäftszahlen aus dem Jahresabschluss 2009 und die betriebswirtschaftliche Auswertung von Dezember 2010 weitere hohe Verluste vermuten ließen. Das Handelsregister verweigerte die (deklaratorische) Eintragung der Kündigung des Ergebnisabführungsvertrages mit der Begründung, ein wichtiger Grund liege nicht vor. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – München vom 8. März 2011 erhob der Alleingesellschafter/Organträger Beschwerde.

Der Beschluss des OLG München vom 20.06.2011

Das OLG wies die Beschwerde zurück, da kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 297 Abs. 1 des AktG vorlag. Ein Alleingesellschafter, der die Auflösung der beherrschten Gesellschaft selbst herbeigeführt, kann sich danach nicht darauf berufen, die Fortsetzung des Ergebnisabführungsbetrags sei für ihn wegen der Auflösung unzumutbar. Zudem könne eine wirtschaftliche Verschlechterung des beherrschten Unternehmens, außer im Falle der höheren Gewalt, grundsätzlich keinen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. Denn bei einem isolierten Ergebnisabführungsvertrag übernimmt der Organträger bewusst das wirtschaftliche Risiko der beherrschten Gesellschaft. All jene wirtschaftlichen Umstände und Entwicklungen, mit deren Eintritt gerechnet werden muss, sind Teil dieser vertraglichen Risikoübernahme und rechtfertigen keine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Anmerkung

Das OLG stellt in dieser Entscheidung klar, dass die steuerlichen Vorteile einer Organschaft in Form eines Ergebnisabführungsvertrages mit einer bewussten Risikoentscheidung des Organträgers einhergeht. Der Gewinnabführungsverpflichtung der beherrschten Gesellschaft steht zwingend die Verlustübernahme durch den Organträger gegenüber. Aus dieser Verpflichtung kann sich der Organträger nicht unter Verweis auf die dem Ergebnisabführungsvertrag typischerweise immanenten Risiken fristlos entziehen, sondern nur aus Gründen, die der Organträger nicht zu vertreten hat. Solche liegen grundsätzlich nicht in einer nachteiligen wirtschaftlichen Entwicklung.

Die Frage, ob eine erweiternde vertragliche Vereinbarung von Gründen für eine außerordentliche, fristlose Kündigung zulässig ist, musste das OLG hier nicht entscheiden: der Vertrag enthielt keine solche Regelung.

Für die Praxis ergibt sich hieraus zweierlei: Einerseits sollte ein Ergebnisabführungsvertrag auch von Seiten der herrschenden Gesellschaft nicht leichtfertig ohne Risikoabwägung mit Blick auf die steuerlichen Vorteile eingegangen werden. Zum anderen sollten die Möglichkeiten einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung im Vertrag sorgfältig geregelt sein.

Bei der Erweiterung der Möglichkeiten einer außerordentlichen fristlosen Kündigung ist insbesondere die SSI- Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1993, 1976 ff) zu berücksichtigen, nach welcher die Rechte der außenstehenden Aktionäre, also der Gesellschafter der beherrschten GmbH, nicht umgangen werden dürfen. Denn bei einer ordentlichen Kündigung müssen sie der Kündigung gemäß § 297 Abs. 2 AktG durch Sonderbeschluß zustimmen, nicht jedoch bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung. Eine vertragliche Aufwertung eines „normalen“ Kündigungsgrundes zu einem „wichtigen Grund“ darf aber die Rechte der Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft nicht verkürzen. Dies ist bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.

OLG München, Beschluss vom 20.06.2011, 31 WX 163/11

Rechtsanwältin Iris Jachmann, Rechtsanwalt Dr. Hendrik Thies, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg