Erweiterte Grundstückskürzung trotz Halten von GmbH-Beteiligungen
Die A GmbH & Co. KG vermietete ein Betriebsgrundstück an die Z GmbH & Co. KG, mit der sie über die Y GmbH gesellschaftsrechtlich verbunden war. Die A GmbH & Co. KG beantragte im Rahmen einer Betriebsprüfung die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das wurde vom Finanzamt abgelehnt. Die Anteile an der Y GmbH, die unstrittig zum ertragsteuerlichen Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten gehören, würden der erforderlichen ausschließlichen Verwaltung von Grundbesitz entgegenstehen.
Halten von GmbH-Beteiligung
Das sieht das Finanzgericht anders. Eine erweiterte Kürzung ist nur dann zu versagen, wenn die Verwaltung und Nutzung des eigenen Kapitalvermögens für sich betrachtet und unabhängig von einer gewerblichen Prägung eine ihrer Natur nach gewerbliche Tätigkeit darstellt. Das Halten einer GmbH-Beteiligung führt für sich genommen jedoch grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch kann das Halten einer GmbH-Beteiligung nicht einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft gleichgestellt werden.
Unschädliche Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen
Die originär durch die Kommanditisten erzielten Einkünfte aus dem Halten der GmbH-Beteiligung sind als unschädliche Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu werten. Die Umqualifizierung der Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG in Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf der Ebene der Gesellschaft führt nicht zwingend zum Versagen der erweiterten Kürzung, da die Verwaltung und Nutzung ihrer Natur nach keine gewerbliche Tätigkeit darstellt.
Zudem war im Streitfall noch fraglich, ob die Voraussetzungen für eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vorliegen. Das hat das Finanzgericht verneint, da der an der A GmbH & Co. KG nicht beteiligten Y GmbH eine Abschirmwirkung zukommt, die zu einem Durchgriffsverbot führt.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, welche mittlerweile auch beim Bundesfinanzhof eingelegt worden ist (Az. beim BFH IV R 7/18). Damit kann sich der Bundesfinanzhof abschließend mit der Fragestellung zum Halten von GmbH-Beteiligungen und der Reichweite des Durchgriffsverbots für die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung befassen.
Hessisches FG, Urteil v. 24.1.2018, 8 K 2233/15, Haufe Index 11638433
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024