Festsetzung eines Verzögerungsgeldes muss ermessensgerecht sein

Das FG Münster hat zur Frage der Ermessensausübung bei Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO wegen Nichteinräumung eines Datenzugriffs entschieden.

Aufforderung zur Vorlage von Daten 

Vor dem FG Münster klagte ein Rechtsanwalt und Notar, der auch steuerliche Mandate betreute. Das Finanzamt ordnete bei ihm eine Außenprüfung an. Allerdings wehrte sich der Kläger gegen die Prüfungsanordnung und andere damit verbundene Einzelmaßnahmen. Der Prüfer versuchte vergeblich, einen Termin mit dem Kläger zur Fortsetzung der Prüfung abzustimmen. Auch Aufforderungen des Prüfers, Buchführungsunterlagen in digitaler Form vorzulegen und weitere Aufforderungen zur Vorlage von Daten wurden angefochten.

Verzögerungsgeld wurde zu Unrecht festgesetzt 

Der Kläger legte Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt setzte zwei Wochen nach Fristablauf wegen der Nichteinräumung des Datenzugriffs ein Verzögerungsgeld in Höhe von 4.000 EUR gegen den Kläger fest, ohne zuvor über den Einspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden zu haben. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. 

FG Münster, Urteil v. 8.2.2019, 4 K 590/17 AO, veröffentlicht mit Newsletter des FG Münster v. 15.3.2019


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