Geschuldete Umsatzsteuer nach § 14c UStG: Keine Betriebsausgabe

Das FG Münster hat entschieden, dass nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

In dem Urteilsfall meldete der Kläger auf Bitten eines Bekannten ein Gewerbe mit dem Gegenstand "Forst-, Landschafts- und Gartenpflege" an. Auf Initiative des Bekannten wurden gegenüber dem Kläger Leistungen über Arbeitsstunden in Rechnung gestellt, die in seinem Namen gegenüber einer GmbH mit Aufschlag weiterberechnet wurden. Der Kläger erhielt jedoch bei den bezahlten Rechnungen von der GmbH nicht den vollen Rechnungsbetrag. Er reichte allein für einen Monat eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ein, die zu einem Vorsteuerüberhang führte. 

Finanzgericht und Finanzamt lehnten Betriebsausgabenabzug ab

Dass Finanzamt erkannt dies jedoch nicht an. Die ausgewiesene Umsatzsteuer schulde er aber nach § 14c Abs. 2 UStG. Der begehrte Betriebsausgabenabzug für die geschuldete Umsatzsteuer wurde jedoch versagt. Zurecht, wie nun das FG Münster entschied.

FG Münster, Urteil v. 20.7.2018, 4 K 333/16 E, veröffentlicht am 17.9.2018.


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