Hessisches FG: Besteuerungsrecht bei italienischem Erbe

Das Hessische FG hat entschieden, dass eine nach italienischem Recht notwendige Annahme einer Erbschaft keine aufschiebende Bedingung für die nach deutschem Recht entstehende Steuer auf den Erwerb von Todes wegen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers darstellt.

Vor dem Hessischen FG klagte eine Erbin, deren Vater im Ausland verstarb. Sie selbst hatte zum Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz im Inland, verzog jedoch einige Monate später ins Ausland. 

Deutsches Erbschaftsteuerrecht bei unbeschränkter Steuerpflicht anzuwenden 

Strittig war nun die steuerliche Behandlung des Erbes in Deutschland. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das Erbe nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterfalle, da das italienische Recht nicht vorsehe, dass eine Erbschaft automatisch dem gesetzlichen Erben zufalle, sondern eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft notwendig sei. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass die Klägerin unbeschränkt steuerpflichtig war, da sie zum Todestag ihren Wohnsitz in Deutschland hatte. 

Revision beim BFH 

Der Klage wurde teilweise stattgegeben. Die von der Klägerin zu zahlende Erbschaftsteuer nach italienischem Recht muss nach Auffassung des Gerichts auf die festzusetzende Steuer in Deutschland angerechnet werden. Allerdings bestätigte das FG auch, dass das deutsche Erbschaftsteuerrecht gelte, da die  Klägerin zum Zeitpunkt der Steuerentstehung ihren Wohnsitz in Deutschland hatte. Beim BFH ist die Revision unter Az. II R 39/19 anhängig. 

Hessisches FG, Urteil v. 22.8.2019, 10 K 1539/17, veröffentlicht mit Pressemeldung v. 16.1.2020


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