Hinausschieben einer Außenprüfung auf Antrag
Hintergrund: Festsetzungsverjährung eingetreten?
Die Kläger reichten am 25.10.2005 die Einkommensteuererklärung für 2004 ein. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer zunächst erklärungsgemäß fest. Mit Prüfungsanordnung vom 25.11.2008 ordnete es eine Außenprüfung an, die am 15.12.2008 beginnen sollte.
Hiergegen legten die Kläger erfolglos Einspruch ein und erhoben am 28.9.2009 Klage. Im Oktober 2009 fragte das Finanzamt bei den Klägern an, ob sie mit einer Verschiebung des Prüfungsbeginns bis zum Abschluss des Klageverfahrens einverstanden sind. Die Kläger akzeptierten im November 2009 den Vorschlag des Finanzamts.
Nachdem das FG die Klage gegen die Prüfungsanordnung am 14.10.2010 abgewiesen hatte, führte das Finanzamt in der Zeit vom 15.3.2011 bis 7.8.2012 die Außenprüfung durch, deren Ergebnis in dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2004 umgesetzt wurde. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, es sei Festsetzungsverjährung eingetreten, denn der Beginn der Außenprüfung sei nicht auf ihren Antrag hin hinausgeschoben worden.
Entscheidung: Festsetzungsfrist war gehemmt
Das FG hat entschieden, dass die Festsetzungsfrist nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt war. Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstrecken sollte, nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Einem solchen Antrag steht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit dem Prüfer, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben, gleich.
Das Schreiben des Finanzamts und die Antwort der Kläger stellen eine Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit dem Prüfer dar, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben. Diese Vereinbarung war ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns. Das Finanzamt hat die Außenprüfung zudem in einem hinreichend zeitlichen Zusammenhang nach Ergehen der finanzgerichtlichen Entscheidung aufgenommen.
Hinweis: Verschiebung aufgrund der eigenen Belange der Finanzbehörde
Wird der Beginn der Außenprüfung nicht maßgeblich aufgrund des Antrags des Steuerpflichtigen, sondern aufgrund der eigenen Belange der Finanzbehörde bzw. aus innerhalb deren Sphäre liegenden Gründen (z. B. Erkrankung des Prüfers, Personalmangel) hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist ungeachtet des Antrags ab.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024
besten Dank für den Hinweis. Wir haben es an der entsprechenden Stelle korrigiert.
MfG, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion