Investitionsabzugsbetrag
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die vorherige Ansparabschreibung (oder -rücklage) durch den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ersetzt.
Der Investitionsabzugsbetrag bietet kleinen und mittleren Betrieben die Möglichkeit, für die Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts (in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden 3 Jahren) eine Gewinnminderung um bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilden (insgesamt max. 200.000 EUR je Betrieb im Jahr des Abzugs und den 3 Vorjahren).
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
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BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
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Abschreibung für eine Produktionshalle
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Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
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Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
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Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
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Anschrift in Rechnungen
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Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
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Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
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Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
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Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
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Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
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BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
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Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
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Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
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Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
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Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024
Diese Praxis entbehrt jeder Vernunft.
Außerdem wird das BMF Schreiben von Mai 2009 immer noch angewendet obwohl mittlerweile BFH Urteile vom 20.6.2012 vorliegen , nachdem eine verbindliche Bestellung nicht mehr notwendig ist,.
Hier wird der Steuerpflichtige im Regen stehen gelassen.