Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen
Verluste aus einer Pferdezucht
Vor dem FG Münster klagte eine GmbH und Co. KG, die eine Pferdezucht betrieb. Das Unternehmen kaufte Fohlen an, bildete diese aus und versuchte, die Fohlen bis zum Ende eines bestimmten Lebensjahres bestmöglich zu veräußern. Aus dieser Tätigkeit erwirtschaftete die GmbH & Co. KG jedoch sowohl im Streit- als auch in den Folgejahren ausschließlich Verluste.
Beschränkte Verrechenbarkeit der Verluste
Strittig war nun, wie diese Verluste einzuordnen sind. Das Finanzamt beurteilte sie als beschränkt verrechenbare Verluste aus gewerblicher Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 Satz 1 EStG). Die Klägerin vertrat jedoch die Auffassung, dass sie über keine landwirtschaftliche Infrastruktur verfüge. Schließlich seien die Fohlen bei Pensionswirten untergebracht worden und deshalb handele es sich nicht um eine landwirtschaftliche Erzeugung, sondern um eine gewerbliche Produktion von ausgebildeten Pferden. Das FG Münster wies die Klage ab.
FG Münster, Urteil v. 12.4.2019, 10 K 1145/18 F, veröffentlicht am 3.6.2019
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