Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei arbeitnehmerfinanzierter Altersversorgung
Sachverhalt: Umstellung auf rückgedeckte Unterstützungskasse
Eine GmbH hatte ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer A eine Pensionszusage erteilt. Diese wurde in 2010 geändert, indem als Durchführungsweg für die noch nicht erdienten Anteile auf die Altersrente (future service) die Pensionszusage auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgestellt wurde. Zudem wurde mit dem A vereinbart, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse durch eine Entgeltumwandlung aus dem bisher zugesagten Grundgehalt erbracht werden. Das Finanzamt sah in dieser Änderung eine verdeckte Gewinnausschüttung, da der A bereits 58 Jahre alt und damit der sog. Erdienenszeitraum kürzer als 10 Jahre sei.
Entscheidung: Keine Vermögensminderung durch Entgeltumwandlung
Das FG wertet dies anders. Bei einer arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung werden die Beiträge aus den dem Arbeitnehmer vertraglich zustehenden Gehaltsansprüchen gespeist. Wirtschaftlich werden die Aufwendungen damit durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung selbst getragen. Dies sieht das Finanzgericht selbst bei einer vom BFH geforderten geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise (z. B. BFH, Urteil v. 11.11.2015, I R 26/15).
Anders als bei einer Altersversorgung mittels Pensionszusage, bei der die Kapitalgesellschaft die Aufwendungen trägt, rechtfertigt dieser gravierende Unterschied eine andere steuerrechtliche Wertung. Bei einer Entgeltumwandlung tritt bei der Kapitalgesellschaft keine Vermögensminderung ein. Damit fehlt es an einer essentiellen Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung. Folglich kommt es auch dann zu keiner verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Altersversorgung und dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzahlung lediglich ein Zeitraum von 8 Jahren liegt.
Praxishinweis: Revision
Das Finanzgericht hat die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. beim BFH: I R 89/15). Bereits entschieden ist eine Revision gegen ein Urteil des FG des Saarlandes. Darin ging es um Zahlungen von Beträgen aus Barlohnumwandlungen zugunsten eines Zeitwertkonten-Modells; anders als das Finanzgericht hat der BFH eine Vermögensminderung in diesem Fall bejaht (BFH, Urteil v. 11.11.2015, I R 26/15).
Thüringer FG, Urteil v. 25.6.015, 1 K 136/15
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
812
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
707
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
690
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
632
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
544
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
519
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
493
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
473
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
465
-
Anschrift in Rechnungen
421
-
Alle am 21.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
21.11.2024
-
Keine Rückstellung für vorläufig festgesetzte Zinsrückzahlung
21.11.2024
-
Erfordernis der Glaubhaftmachung gem. § 52a Abs. 6 FGO
20.11.2024
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024