Der Besuch einer sog. Jüngerschaftsschule ist als Berufsausbildung einzustufen. Daher besteht ein Anspruch auf Kindergeld.

Hintergrund:

Das Kind des Klägers besuchte für ca. 6 Monate die Jüngerschaftsschule des Missionswerks "Jugend mit einer Mission" in Südafrika. Die Jüngerschaftsschulen sind ein von "Jugend mit einer Mission" angebotener Studienkurs mit einer fünf- bis sechsmonatigen Dauer, der an der – ebenfalls von "Jugend mit einer Mission" bzw. "Youth with a mission" betriebenen - University of the Nations registriert ist. Die Teilnahme gibt dem Schüler die Gelegenheit zu durchdenken, ob sein "Leben wirklich Gott ganz zur Verfügung steht". Nach Ansicht der Familienkasse ist keine Berufsausbildung gegeben, weil die Vermittlung nur allgemein nützlicher Fähigkeiten, allgemeiner Lebenserfahrung oder die Herausbildung sozialer Eigenschaften im Vordergrund stehe. Die Inhalte dienten der Selbstfindung. Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindesgelds ab dem Zeitpunkt des Besuchs der Jüngerschaftsschule auf.

Entscheidung:

Das Finanzgericht wertete den Besuch der Jüngerschaftsschule als Berufsausbildung und gab der Klage statt. Die Ausbildung erfolgt anhand eines festgelegten Studienplans durch eine strukturierte Wissensvermittlung mit einem festen Zeitplan und einem Zeitaufwand für die Teilnehmer, der die Arbeitskraft und -zeit weitgehend in Anspruch nimmt. Zwar beschäftige sich die Ausbildung auch mit theologisch-sozialen Inhalten und diene daher auch dem Erwerb nicht unmittelbar beruflich zu nutzender Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Schwelle zur Berufsausbildung werde aber überschritten, weil sie einen gewissen zeitlichen Mindestaufwand und eine ausreichende theoretische Systematisierung erfährt.

(FG Baden-Württemberg, 11 K 1908/10)

Hinweis:

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.