Die als Bezüge anzusetzenden Unterhaltsleistungen, die ein verheiratetes Kind von seinem Ehegatten erhält, mindern sich nicht um eine PKW-Versicherung oder eine Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung.

Entscheidungsstichwörter

Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen Versicherungsaufwendungen

Leitsatz

Die als Bezüge i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzenden Unterhaltsleistungen, die ein verheiratetes Kind von seinem Ehegatten erhält, sind nicht deshalb zu mindern, weil der Ehegatte Aufwendungen für die Versicherung eines PKW sowie für eine sog. Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung getragen hat.

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

BGB § 1360, § 1360a, § 1608 Satz 1

Verfahrensgang

Sächsisches FG vom 2. April 2008  2 K 286/07 (Kg) (EFG 2010, 1620)

Urteil v. 23.11.2011, III R 76/09, veröffentlicht am 7.3.2012